— 54 —
verderblich; denn es entbrannte im zweiten Falle der dänische Krieg
im Jahre 1864. Als ferner die Bundesversammlung durch Beschluß
vom 14. Juni 1866 die Mobilmachung einiger Armeekorps anordnete
im Hinblick auf eine gegen Preußen beabsichtigte Exekution, war der
deutsche Bruderkrieg unvermeidlich.
Alle diese Erwägungen führen zu dem Schlusse, daß der Artikel 19,
wenn ihm auch nicht jeglicher Nutzen abgesprochen werden kann, doch
den an ihn gestellten Anforderungen in allen Fällen gerecht zu werden
nicht im stande ist. An eine Abhilfe dieser Mängel ist jedoch auf
gesetzlichen Wege aus dem Grunde nicht zu denken, weil Machtverhältnisse
in der Politin immer eine größere Rolle gespielt haben
zus spielen werden als gesetzliche Feststellungen und wohlbegründete
echte.
Wenn wir dem Artikel 19 der Reichsverfassung keine Bedeutung
in dem Sinne wünschen, daß seine Anwendung niemals erfolgen werde,
so ist die Wohlfahrt unseres deutschen Volkes, das vor solchen inneren
Kämpfen bewahrt bleiben möge, der uns leitende Gesichtspunkt.