Full text : Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

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verderblich;  denn  es  entbrannte  im  zweiten  Falle  der  dänische  Krieg
im  Jahre  1864.  Als  ferner  die  Bundesversammlung  durch  Beschluß
vom  14.  Juni  1866  die  Mobilmachung  einiger  Armeekorps  anordnete
im  Hinblick  auf  eine  gegen  Preußen  beabsichtigte  Exekution,  war  der
deutsche  Bruderkrieg  unvermeidlich.

Alle  diese  Erwägungen  führen  zu  dem  Schlusse,  daß  der  Artikel  19,
wenn  ihm  auch  nicht  jeglicher  Nutzen  abgesprochen  werden  kann,  doch
den  an  ihn  gestellten  Anforderungen  in  allen  Fällen  gerecht  zu  werden
nicht  im  stande  ist.  An  eine  Abhilfe  dieser  Mängel  ist  jedoch  auf
gesetzlichen  Wege  aus  dem  Grunde  nicht  zu  denken,  weil  Machtverhältnisse
  in  der  Politin  immer  eine  größere  Rolle  gespielt  haben
zus  spielen  werden  als  gesetzliche  Feststellungen  und  wohlbegründete

echte.

Wenn  wir  dem  Artikel  19  der  Reichsverfassung  keine  Bedeutung
in  dem  Sinne  wünschen,  daß  seine  Anwendung  niemals  erfolgen  werde,
so  ist  die  Wohlfahrt  unseres  deutschen  Volkes,  das  vor  solchen  inneren
Kämpfen  bewahrt  bleiben  möge,  der  uns  leitende  Gesichtspunkt.