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tung untersagt, so konnte auch für die Exekutionsordnung nur
eine mittelbare Einwirkung, nicht eine direkte Abstellung der ge-
rügten Mängel durch die Bundesversammlung in Betracht kommen.
Die Bundesregierung, der die Vollziehung der Bundesbe-
schlüsse obliegt, diese Verpflichtung aber verletzt, bezeichnet der
Artikel VI als den im Regelfalle von der Exekution betroffenen
Schuldner. Ausnahmen treten nur für den Fall ein, wenn ent-
weder die Regierung selbst den Bund um Hilfe angeht oder die
Bundesversammlung bei Aufruhr zwechks Wiederherstellung der
inneren Ordnung und Sicherheit unaufgerufen einschreitet. Als
eine Ausnahme von der Regel ist rechtlich der Fall anzusehen,
wenn die Bundesversammlung nicht erst zu dem Mittel einer Pres-
sion auf die Bundesregierung Zuflucht nimmt, sondern unmittel-
bar zu Maßregeln greift, die im Regelfalle nur der betreffenden
Regierung als Ausfluß ihrer Souveränitätsrechte zukommen. Es
liegt also in der Inanspruchnahme des Bundes in gewissem Hinne
ein zeitweiliger Verzicht auf die garantierte innere Selbständigkeit.
Dieser Verzicht ist freilich durch die Bestimmung, daß die zu er-
greifenden Maßnahmen im Einklange mit den Anträgen der be-
treffenden Regierung stehen müssen, inhaltlich sehr begrenzt. Hie-
her würde der Fall gehören, wo ein Bundesbeschluß die Wirkung
der den Vollzug der Bundesbeschlüsse entgegenstehenden Gesetze
und Verwaltungsvorschriften suspendiert, falls die betreffende
Regierung glaubt, daß nur auf diesem Wege Wandel geschaffen
werden könne.
Der zweite Ausnahmefall tritt ein, wenn die Regierung
notorisch außer Stande ist, einen im Lande ausgebrochenen Auf-
ruhr mit eigenen Kräften zu unterdrüchen, zugleich aber gehindert
ist, die Hilfe des Bundes zu begehren (Art. 26 der Schlußatkte).
Auch hier liegt ein für einen Einzelfall im voraus erklärter Ver-
zicht auf die dem Staatsbunde wesentliche Oouveränität der Bundes-
glieder vor. Es muß aber auch in diesem Falle in Ueberein-
stimmung mit den Anträgen der Regierung, sobald sie wieder
sihre Tätigkheit ausgenommen hat, verfahren werden.
Auch für eine Exekution der Austrägal= und schiedsgerichtlichen
Erkenntnisse gibt die Exekutionsordnung Normativen (Art. XII).
Es besteht bei diesen Sonderbestimmungen insofern ein tiefgehen-
der Unterschied von den vorausgehenden, als ein Einschreiten der
Bundesversammlung von Amtswegen auggeschlossen ist. Ledig-
lich auf Anrufen der Parteien hann die Vollstrechung veranlaßt
werden.
Es ist hier der Bundesversammlung das Recht einer recht-
lichen Würdigung des Streitfalles und einer Beratung sowie eines
Beschlusses genommen. Der Einschränkung der Befugnisse der
Bundesversammlung korrespondiert andererseits das Recht zur
Vollstrechung. Eine Pflicht, wie sie Art. 1 in den übrigen Fällen