Full text: Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

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tung untersagt, so konnte auch für die Exekutionsordnung nur 
eine mittelbare Einwirkung, nicht eine direkte Abstellung der ge- 
rügten Mängel durch die Bundesversammlung in Betracht kommen. 
Die Bundesregierung, der die Vollziehung der Bundesbe- 
schlüsse obliegt, diese Verpflichtung aber verletzt, bezeichnet der 
Artikel VI als den im Regelfalle von der Exekution betroffenen 
Schuldner. Ausnahmen treten nur für den Fall ein, wenn ent- 
weder die Regierung selbst den Bund um Hilfe angeht oder die 
Bundesversammlung bei Aufruhr zwechks Wiederherstellung der 
inneren Ordnung und Sicherheit unaufgerufen einschreitet. Als 
eine Ausnahme von der Regel ist rechtlich der Fall anzusehen, 
wenn die Bundesversammlung nicht erst zu dem Mittel einer Pres- 
sion auf die Bundesregierung Zuflucht nimmt, sondern unmittel- 
bar zu Maßregeln greift, die im Regelfalle nur der betreffenden 
Regierung als Ausfluß ihrer Souveränitätsrechte zukommen. Es 
liegt also in der Inanspruchnahme des Bundes in gewissem Hinne 
ein zeitweiliger Verzicht auf die garantierte innere Selbständigkeit. 
Dieser Verzicht ist freilich durch die Bestimmung, daß die zu er- 
greifenden Maßnahmen im Einklange mit den Anträgen der be- 
treffenden Regierung stehen müssen, inhaltlich sehr begrenzt. Hie- 
her würde der Fall gehören, wo ein Bundesbeschluß die Wirkung 
der den Vollzug der Bundesbeschlüsse entgegenstehenden Gesetze 
und Verwaltungsvorschriften suspendiert, falls die betreffende 
Regierung glaubt, daß nur auf diesem Wege Wandel geschaffen 
werden könne. 
Der zweite Ausnahmefall tritt ein, wenn die Regierung 
notorisch außer Stande ist, einen im Lande ausgebrochenen Auf- 
ruhr mit eigenen Kräften zu unterdrüchen, zugleich aber gehindert 
ist, die Hilfe des Bundes zu begehren (Art. 26 der Schlußatkte). 
Auch hier liegt ein für einen Einzelfall im voraus erklärter Ver- 
zicht auf die dem Staatsbunde wesentliche Oouveränität der Bundes- 
glieder vor. Es muß aber auch in diesem Falle in Ueberein- 
stimmung mit den Anträgen der Regierung, sobald sie wieder 
sihre Tätigkheit ausgenommen hat, verfahren werden. 
Auch für eine Exekution der Austrägal= und schiedsgerichtlichen 
Erkenntnisse gibt die Exekutionsordnung Normativen (Art. XII). 
Es besteht bei diesen Sonderbestimmungen insofern ein tiefgehen- 
der Unterschied von den vorausgehenden, als ein Einschreiten der 
Bundesversammlung von Amtswegen auggeschlossen ist. Ledig- 
lich auf Anrufen der Parteien hann die Vollstrechung veranlaßt 
werden. 
Es ist hier der Bundesversammlung das Recht einer recht- 
lichen Würdigung des Streitfalles und einer Beratung sowie eines 
Beschlusses genommen. Der Einschränkung der Befugnisse der 
Bundesversammlung korrespondiert andererseits das Recht zur 
Vollstrechung. Eine Pflicht, wie sie Art. 1 in den übrigen Fällen 
 
	        
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