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statuiert, besteht also hier nicht. Es hängt dies damit zusammen,
daß der Bund an der Erfüllung eines Schiedsrichterspruches nicht
das tiefe Interesse hat, wie an der Erfüllung der vom Bunde
als solchem ausgehenden Anordnungen. (i. w. S.)
Die Artikel VII bis XI und der Artikel XlIII enthalten
B. Bestimmungen über die Ausführung der Erekution.
Als Voraussetzung für das Recht des Bundes auf eine Exekution
erscheint zunächst das Vorliegen eines Tatbestandes, welcher mit
den Bundeögesetzen und Beschlüssen in Widerspruch steht.
Als zweites Stadium ist der Bundesbeschluß zu betrachten. Dieser
Beschluß enthält eine Rechtsentscheidung, durch welche das Zu-
treffen der rechtlichen Voraussetzungen und die Vollstrechbarkeit
der Entscheidung festgestellt wird. Die Feststellung des Tatbestandes,
also die Lösung der Rechtsfrage ist die Aufgabe der Exekutions-=
kommission und der Bundesversammlung selbst. (Art. III.)
. Als letztes Stadium ergibt sich die Vollstrechung des Exekutions-
beschlusses, mit welcher ein oder mehrere Gliedstaaten von der
Bundesversammlung betraut wurden. Diesem Vollzugsauftrag
folgte eine besondere Instruktion seitens der Bundesversammlung
für die Leitung des Exekutionsverfahrens.
Die Exekutionsordnung ist also beherrscht von einer Teilung
der Rechtsfrage und der Zwangsvollstrechung.
. Da der Art. VII der Bundesversammlung die Bestimmung der
Stärke der zu verwendenden Mannschaft und die Dauer des
Exehutionsverfahrens überträgt, so folgt, daß mangels Angabe
weiterer Mittel die Exekutionsordnung die militärische Exekhution
als einziges Exekutionsmittel kannte. Diese Annahme findet auch
in der vom Bunde ausgeübten Rechtspraxis in den während der
Jahre 1852 und 1863 eingetretenen Fällen einen gewichtigen
Stützpunkt. .
Diese militärische Exekution verfolgt den Zweck, auf die
säumige Regierung, die ihren bundesmäßigen Pflichten nicht nach-
kommt, durch kriegsmäßige Besetzung des Landes und die damit
verknüpfte Belastung der Finanzen einen solchen Druck auszu-
üben, daß die versäumte Pflicht schließlich nachgeholt wird.
mDie obere Leitung der Exekution bleibt auch in ihrem Fortgange
in den Händen der Bundesversammlung. Es mag hierauf be-
sonders hingewiesen werden, weil nach dem Art. 19 der Reichs-
verfassung das Organ, dem die Beschlußfassung zusteht, von jeder
weiteren beaufsichtigenden Tätigkeit nach der Beschlußfassung aus-
geschlossen ist.
Die Erfüllung der Vollstrechungstätigkeit hat eine sofortige
Zurüchkziehung der Truppen aus dem mit der Exekution belegten
Staate zur Folge. Jür eine schuldhafte, den Exekutionszweck