Full text: Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

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statuiert, besteht also hier nicht. Es hängt dies damit zusammen, 
daß der Bund an der Erfüllung eines Schiedsrichterspruches nicht 
das tiefe Interesse hat, wie an der Erfüllung der vom Bunde 
als solchem ausgehenden Anordnungen. (i. w. S.) 
Die Artikel VII bis XI und der Artikel XlIII enthalten 
B. Bestimmungen über die Ausführung der Erekution. 
Als Voraussetzung für das Recht des Bundes auf eine Exekution 
erscheint zunächst das Vorliegen eines Tatbestandes, welcher mit 
den Bundeögesetzen und Beschlüssen in Widerspruch steht. 
Als zweites Stadium ist der Bundesbeschluß zu betrachten. Dieser 
Beschluß enthält eine Rechtsentscheidung, durch welche das Zu- 
treffen der rechtlichen Voraussetzungen und die Vollstrechbarkeit 
der Entscheidung festgestellt wird. Die Feststellung des Tatbestandes, 
also die Lösung der Rechtsfrage ist die Aufgabe der Exekutions-= 
kommission und der Bundesversammlung selbst. (Art. III.) 
. Als letztes Stadium ergibt sich die Vollstrechung des Exekutions- 
beschlusses, mit welcher ein oder mehrere Gliedstaaten von der 
Bundesversammlung betraut wurden. Diesem Vollzugsauftrag 
folgte eine besondere Instruktion seitens der Bundesversammlung 
für die Leitung des Exekutionsverfahrens. 
Die Exekutionsordnung ist also beherrscht von einer Teilung 
der Rechtsfrage und der Zwangsvollstrechung. 
. Da der Art. VII der Bundesversammlung die Bestimmung der 
Stärke der zu verwendenden Mannschaft und die Dauer des 
Exehutionsverfahrens überträgt, so folgt, daß mangels Angabe 
weiterer Mittel die Exekutionsordnung die militärische Exekhution 
als einziges Exekutionsmittel kannte. Diese Annahme findet auch 
in der vom Bunde ausgeübten Rechtspraxis in den während der 
Jahre 1852 und 1863 eingetretenen Fällen einen gewichtigen 
Stützpunkt. . 
Diese militärische Exekution verfolgt den Zweck, auf die 
säumige Regierung, die ihren bundesmäßigen Pflichten nicht nach- 
kommt, durch kriegsmäßige Besetzung des Landes und die damit 
verknüpfte Belastung der Finanzen einen solchen Druck auszu- 
üben, daß die versäumte Pflicht schließlich nachgeholt wird. 
mDie obere Leitung der Exekution bleibt auch in ihrem Fortgange 
in den Händen der Bundesversammlung. Es mag hierauf be- 
sonders hingewiesen werden, weil nach dem Art. 19 der Reichs- 
verfassung das Organ, dem die Beschlußfassung zusteht, von jeder 
weiteren beaufsichtigenden Tätigkeit nach der Beschlußfassung aus- 
geschlossen ist. 
Die Erfüllung der Vollstrechungstätigkeit hat eine sofortige 
Zurüchkziehung der Truppen aus dem mit der Exekution belegten 
Staate zur Folge. Jür eine schuldhafte, den Exekutionszweck
	        
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