— 16 —
nach Größe und Dauer überschreitende Belastung durch einen ver-
längerten Aufenthalt ist die mit dem Vollzuge der Exekutions-
maßregeln beauftragte Regierung haftbar (Art. XlI).
C.
Der Artihel XIV enthält die Schlußbestimmungen über die
Erstattung der durch den Vollzug der Exehution veranlaßten Kosten.
Die Kostenpflicht trifft die von der Exekution betroffene Bundes-
regierung.
Als das für Einwendungen gegen die Kostenpflicht zustän-
dige Organ ist die Bundesversammlung bestimmt; wenn es sich
um eine Exekution austrägalgerichtlicher Erkenntnisse handelte, das
Austrägalgericht. Für die Kosten, die durch eine wegen Aufruhrs
im Lande u. dgl. veranlaßte Exekution entstanden sind, ist der
betreffenden Landesregierung ein Rückgriffsrecht auf die Schuldigen
eingeräumt.
Lie Reichsverfassungen von 1849 und 1850.
Es ist eine für den Umschwung der politischen Gesinnung symp-
tomatische Erscheinung, daß die deutsche Reichsverfassung vom 28. März
1849 und die sog. Unionsverfassung vom April 1850, diese rechts-
historischen Vorläufer der Verfassung des norddeutschen Bundes und
somit unserer Reichsverfassung, davon absahen, dem Reiche eine Zwangs-
gewalt in dem Institut der Bundesexekution gegen die Einzelstaaten
zu verleihen. Hie geben dem Reiche überhaupt kein anderes Mittel,
um einen Ungehorsam der Bundesstaaten gegen Gesetze und Verord-
nungen des Reiches zu brechen, als gemäß § 126 a bezw. 124 a durch
Klagen des Reiches gegen einen Gliedstaat wegen Verletzung der Reichs-
verfassung den Rechtsweg vor dem Reichsgerichte zu beschreiten.
8 2.
Der norddeutsche Bund.
Die Ereignisse des Jahres 1866 brachten mit dem Untergange
des deutschen Bundes auch eine vollständige Beseitigung seiner Ver-
fassung. Da der norddeutsche Bund nicht Rechtsnachfolger des alten
deutschen Bundes ist, so muß alles, was nicht ausdrüchlich in die Ver-
fassung des norddeutschen Bundes übernommen wurde, als aufgehoben
gelten. Die uns hier nur interessierende Frage, ob die Exekutions-
ordnung von 1820 auch unter der Herrschaft des neuen Bundes Gel-
tung beanspruchen könne, muß aus diesem Grunde verneint werden,
umsomehr als die neue Verfassung auch neue Exekutionsbestimmungen
enthält.
Der Art. 19 der Verfassung des norddeutschen Bundes lautet:
„Wenn Bunde)glieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten