Full text: Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution an- 
gehalten werden. Diese Exekution ist: 
a) in Betreff militärischer Leistungen, wenn Gefahr im Ver- 
zuge von dem Bundesfeldherrn anzuordnen und zu voll- 
ziehen, 
b) in allen anderen Fällen aber vom Bundesrate zu beschließen 
und von dem Bundesfeldherrn zu vollstrechen. Diese Exe- 
kution Rann bis zur Sequestration des betreffenden Landes 
und seiner Regierungsgewalt ausgedehnt werden. 
In den unter a bezeichneten Fällen ist dem Bundesrate von 
der Anordnung der Exekution, unter Darlegung der Beweggründe, 
ungesäumt Kenntnis zu geben.“ Es ist in diesem Artikel hinsichtlich 
der Ursachen, welche zur Exekution führen können, eine Zweiteilung 
gemacht. Der Unterschied liegt auf militärischem und nichtmilitärischem 
Gebiete. Für einen Ausgangspunkt der Exekution war also eine dop- 
pelte Möglichheit gegeben, aber als der Weg, der zur Erfüllung der 
Bundespflichten führen sollte, war einzig und allein der militärische ge- 
dacht. Dies folgt daraus, daß der Inhaber der militärischen Gewalt: 
der Bundesfeldherr, in beiden Fällen als Exekhutionsorgan bestellt war. 
Im ersten Falle, wenn es sich um Nichterfüllung von Leistungen 
handelte, welche dem militärischen Gebiete angehörten und bei der 
weiteren Voraussetzung „einer Gefahr im Verzuge“ war der Bundes- 
feldherr zur Anordnung und Vollziehung der Exehkution verpflichtet, 
hatte aber dem Bundesrat ungesäumt Kenntnis davon zu geben. 
Im zweiten Falle war der Bundesrat das Organ, das über die Vor- 
aussetzungen, die eine Exehution zur Folge haben konnten, entschied, 
nach dessen Richterspruch eine Exekution eintreten durfte oder nicht. 
Der Bundesfeldherr war hinwiederum das Exekutionsorgan. Hin- 
sichtlich der Art und Weise, wie die Exekution durchzuführen sei, be- 
zeichnet die Verfassung die Sequestration des betreffenden Landes und 
seiner Regierungsgewalt als äußerstes mögliches Mittel. 
Zu dieser Maßregel konnte im ersten Falle der Bundesfeldherr 
nach eigener Entscheidung greifen, im zweiten Falle nach Maßgabe der 
Bundesratsbeschlüsse. Es lag in seiner Wahl, ob er nicht ein gelin- 
deres Mittel zur Erzwingung der verfassungsmäßigen Bundespflichten 
zur Anwendung bringen wollte. Die Zwangsverwaltung war zweifel- 
los so gedacht, daß der Bundesfeldherr durch Ergreifung der Regie- 
rungsgewalt den der Verfassung entsprechenden Zustand herbeiführen 
sollte. Für diese Zeit der Zwangsverwaltung war die säumige Re- 
gierung durch die Regierungsgewalt des Bundesfeldherrn ersetzt, dem 
kraft der Verfassung Untertanen und Behörden den Gehorsam schul- 
deten, zu welchem sie ihrer nunmehr abgelösten Regierung verpflichtet 
waren. Man kann diese Exekution in ihrer äußerster Grenze als eine 
unmittelbare bezeichnen im Gegensatze zu der nur mittelbaren, wie sie 
der deutsche Bund gehannt hatte.
	        
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