nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution an-
gehalten werden. Diese Exekution ist:
a) in Betreff militärischer Leistungen, wenn Gefahr im Ver-
zuge von dem Bundesfeldherrn anzuordnen und zu voll-
ziehen,
b) in allen anderen Fällen aber vom Bundesrate zu beschließen
und von dem Bundesfeldherrn zu vollstrechen. Diese Exe-
kution Rann bis zur Sequestration des betreffenden Landes
und seiner Regierungsgewalt ausgedehnt werden.
In den unter a bezeichneten Fällen ist dem Bundesrate von
der Anordnung der Exekution, unter Darlegung der Beweggründe,
ungesäumt Kenntnis zu geben.“ Es ist in diesem Artikel hinsichtlich
der Ursachen, welche zur Exekution führen können, eine Zweiteilung
gemacht. Der Unterschied liegt auf militärischem und nichtmilitärischem
Gebiete. Für einen Ausgangspunkt der Exekution war also eine dop-
pelte Möglichheit gegeben, aber als der Weg, der zur Erfüllung der
Bundespflichten führen sollte, war einzig und allein der militärische ge-
dacht. Dies folgt daraus, daß der Inhaber der militärischen Gewalt:
der Bundesfeldherr, in beiden Fällen als Exekhutionsorgan bestellt war.
Im ersten Falle, wenn es sich um Nichterfüllung von Leistungen
handelte, welche dem militärischen Gebiete angehörten und bei der
weiteren Voraussetzung „einer Gefahr im Verzuge“ war der Bundes-
feldherr zur Anordnung und Vollziehung der Exehkution verpflichtet,
hatte aber dem Bundesrat ungesäumt Kenntnis davon zu geben.
Im zweiten Falle war der Bundesrat das Organ, das über die Vor-
aussetzungen, die eine Exehution zur Folge haben konnten, entschied,
nach dessen Richterspruch eine Exekution eintreten durfte oder nicht.
Der Bundesfeldherr war hinwiederum das Exekutionsorgan. Hin-
sichtlich der Art und Weise, wie die Exekution durchzuführen sei, be-
zeichnet die Verfassung die Sequestration des betreffenden Landes und
seiner Regierungsgewalt als äußerstes mögliches Mittel.
Zu dieser Maßregel konnte im ersten Falle der Bundesfeldherr
nach eigener Entscheidung greifen, im zweiten Falle nach Maßgabe der
Bundesratsbeschlüsse. Es lag in seiner Wahl, ob er nicht ein gelin-
deres Mittel zur Erzwingung der verfassungsmäßigen Bundespflichten
zur Anwendung bringen wollte. Die Zwangsverwaltung war zweifel-
los so gedacht, daß der Bundesfeldherr durch Ergreifung der Regie-
rungsgewalt den der Verfassung entsprechenden Zustand herbeiführen
sollte. Für diese Zeit der Zwangsverwaltung war die säumige Re-
gierung durch die Regierungsgewalt des Bundesfeldherrn ersetzt, dem
kraft der Verfassung Untertanen und Behörden den Gehorsam schul-
deten, zu welchem sie ihrer nunmehr abgelösten Regierung verpflichtet
waren. Man kann diese Exekution in ihrer äußerster Grenze als eine
unmittelbare bezeichnen im Gegensatze zu der nur mittelbaren, wie sie
der deutsche Bund gehannt hatte.