Full text: Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

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Dieser zwischen den beiden Verfassungen bestehende fundamentale 
Unterschied ist jedoch lediglich ein Ausfluß der grundsätzlichen Ver- 
schiedenheiten in der staatsrechtlichen Natur des deutschen und des nord- 
deutschen Bundes. 
Der deutsche Bund — ein Staatenbund, der kein imperium 
über den Staaten schafft, dessen Pflichten nicht auf der Verbindlichkeit 
des Gebots einer höheren Macht beruhen, der norddeutsche Bund — 
ein Bundesstaat, dessen Gliedstaaten zur Duldung der Aufhebung ihrer 
Souveränität in bestimmter Richtung, zum Gehorsam auf den Gebieten 
verpflichtet sind, ro sie in ihrer Eigenschaft als dem Bundesstaate 
eingegliederte höhere Verbände Funktionen für diesen zu vollziehen 
haben. 
Es würde dem Charakter eines Staatenbundes zuwiderlaufen, 
wenn seine Verfassung eine unmittelbare Exehution zuließe, weil deren 
äußerste Konsequenz, nämlich die Ergreifung der Regierungsgewalt, 
nur einer über dieser Regierungsgewalt stehenden Macht gestattet sein 
könnte, die aber bei der Natur des Staatenbundes ausgeschlossen ist. 
Wenn wir im deutschen Bunde — dem Staatenbunde — von 
einer Exekution zur Erzwingung der Bundestreue sprachen, so müssen 
wir im norddeutschen Bunde — dem Bundesstaate — die Exehkution 
als auf eine Herstellung des reichsverfassungsmäßigen Zustandes, auf 
eine Erzwingung des Gehorsams gerichtet ansehen; denn im Bundes- 
staate steht nach der von den meisten Staatsrechtslehrern adoptierten, 
nur von Seydel scharf bekämpften Theorie die Souveränität, als deren 
prägnantestes Merkmal die Kompetenz-Kompetenz anzusehen ist, allein 
beim Ganzen, dem Reiche, das aber dadurch zu einer über den Einzel- 
staaten stehenden Macht höheren Ranges erhoben wird.
	        
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