Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

32  Das  Staatsbürgerrecht.  (8.  51.)

durch  rechtsbeständige  Verträge  aufgegeben  haben“.  Das  Gesetz  fügt  schließlich  hinzu,
„daß  die  Wiederherstellung  durch  königliche  Verordnung  erfolgen  solle“.  Dies  ist
demnächst  geschehen  durch  die  Verordnung  v.  12.  Nov.  1855,  betreffend  die  Ausführung
der  infolge  des  Gesetzes  v.  10.  Juni  1854  noch  erforderlichen  Maßregeln  zur  Herstellung
  des  bundesrechtlich  gewährleisteten  Rechtszustandes  der  vormals  reichsunmittelbaren
Fürsten  und  Grafen  1,  welche  zuvörderst  im  ersten  Satze  des  §.  1,  unter  wörtlicher  Wiederholung
  des  Inhaltes  des  Gesetzes  v.  10.  Juni  1854,  ausspricht,  „daß  die  gedachten
Rechte  in  demjenigen  Umfange,  welchen  jenes  Gesetz  gestattet,  wiederhergestellt  werden“,
indem  der  zweite  Satz  dieses  Paragraphen  hinzufügt,  „daß  die  Ausführung  dieser  Wiederherstellung
  nach  den  Bestimmungen  der  folgenden  §§.  2  und  3  erfolgen  solle“.  §.  1
enthält  also  die  grundsätzliche  volle  Wiederherstellung  der  standesherrlichen  Rechte  in  dem
Umfange,  wie  sie  bis  zur  Verordnung  v.  2.  Januar  1849  bestanden  hatten.  Der  8.  2
a.  a.  O.  überträgt  dann  einem  königl.  Kommissarius?  die  Verhandlungen  „behufs  Feststellung
  des  Umfanges  der  hiernach  und  nach  den  über  die  Stellung  der  einzelnen  Häuser
bestehenden  Verträgen  jedem  einzelnen  vormals  reichsunmittelbaren  Hause  zustehenden
Rechte  und  Vorzüge,  sowie  die  Verhandlungen  behufs  Regulierung  der  zur  Herstellung
des  verletzten  Rechtszustandes  erforderlichen  Maßregeln  und  der  etwa  in  Anspruch  genommenen
  Entschädigungen“,  mit  dem  Beifügen,  daß  demnächst  dem  Könige  von  dem
Staatsministerium  Vorschläge  zur  Ausführung  der  nach  dem  Resultate  jener  Verhandlungen
  für  erforderlich  zu  achtenden  Maßregeln  einzureichen  seien.

IV.  Nachdem  auf  diese  Weise  der  Grundsatz  festgestellt  worden  war,  daß  eine  Wiederherstellung
  der  durch  die  Gesetzgebung  seit  dem  1.  Jannar  1848  verletzten  Rechte  und
Vorzüge  derjenigen  mittelbar  gewordenen  deutschen  Reichsfürsten  und  Grafen,  deren  Besitzungen
  in  den  Jahren  1815  und  1850  der  preußischen  Monarchie  einverleibt  oder
wiedereinverleibt  worden  waren,  und  zwar  durch  königliche  Verordnung,  stattfinden  solle,  und
nachdem  durch  die  königliche  Verordnung  v.  12.  Nov.  1855  diese  Wiederherstellung  im
Prinzip  ausgesprochen  worden  ist,  kommt  zunächst  in  Betracht,  welches  diejenigen  Häuser
sind,  deren  Rechtszustand  solchergestalt  neu  geordnet  und  wiederhergestellt  werden  soll.

Die  im  Jahre  1815  der  Krone  Preußen  unterworfenen  deutschen  Reichsstände7,
auf  welche  die  Verordnung  v.  21.  Juni  1815  Anwendung  finden  sollte,  sind  im  §.  1
der  Instruktion  v.  30.  Mai  1820  aufgeführt  5,  nämlich:

 

S.  28,  und  in  v.  Meyer,  a.  a.  O.,  Bd.  II,
S.  110);  b)  der  Bundesbeschl.  v.  15.  Sept.  1842,

Entscheidung  nach  Anhörung  des  Staatsministeriums
  vorbehalte.

betr.  das  Verfahren  bei  eintretenden  Reklamationen
der  gedachten  Garantie  (G.  S.  1843,  S.  269);
c)  die  Bundesbeschl.  v.  18.  Aug.  1825  und  13.
Febr.  1820,  betr.  die  Titulaturen  der  mittelbar
gewordenen  Fürsten  und  Grafen  (G.  S.  1832,
S.  129).  Dies  wird  in  dem  Komm.  Ber.  der
K.  (s.  Drucks.  1853—54,  Bd.  IV.  Nr.  235,
13)  ausdrücklich  und  mit  dem  Beifügen  hervorgehoben,
  daß  die  Bundesgesetze  erst  durch  die
Publikation  in  der  preuß.  Gesetzsamml.  für
Preußen  Gesetzeskraft  erhalten,  welches  letztere
auch  das  Ob.  Trib.  angenommen  hat  (val.  Erk.
des  Ob.  Trib.  v.  27.  Nov.  1862,  Striethorsts
Arch.,  Bd.  XIVIII,  S.  88,  Nr.  23,  u.  v.  30.
Jan.  1863,  Entsch.,  Bd.  XLIX,  S.  283).

1  G.  S.  1855,  S.  688.

:  Als  solcher  fungierte  der  Oberpräsident  v.
Tüesberg.

3  Der  §.  3  der  Verordn.  fügt  noch  hinzu,  daß
der  Kommissarius  sich  mit  den  einzelnen  Häuptern
der  vormals  reichsunmittelbaren  Häuser  über  das
zur  Ausführung  seines  Auftrages  notwendig
werdende  Verfahren  zu  einigen  habe,  und  daß
der  König  sich  bei  eintretenden  Differenzen  über

o  .

 

“  Ugl.  das  Verzeichnis  nebst  Erörterung  der
Verhältnisse  der  betr.  d.  Standesherren  in
Klübers  Off.  R.  des  D.  Bundes,  Anhang,
Nr.  IV,  S.  888  ff.;  vgl.  auch  das  Verzeichnis
in  §.  3  des  Ges.  v.  18.  Juli  1892  (G.  S.
S.  210).

5  Von  den  im  F.  1  der  Instr.  v.  30.  Mai
1815  als  solche  vormals  unmittelbaren  deutschen
Reichsstände,  auf  welche  die  Verordn.  v.  21.  Juni
1815  Anwendung  findet,  aufgeführten,  sind  die  nachstehenden
  später  ausgeschieden  und  daher  oben  im
Texte  nicht  mit  ausgenommen  worden:  a)  von
den  unter  1  des  §.  1  der  Instr.  bezeichneten  vormals
  Reichsunmittelbaren  in  der  Provinz  Westfalen:
  1.  der  Freiherr  von  Bömmelberg,  als
Besitzer  der  Herrschaft  Gehmen.  Diese  Herrschaft
  war  eine  reichsständische.  Ihr  Besitzer,  der
Freiherr  von  Bömmelberg,  welcher  im  J.  1800
einem  Grafen  von  Limburg-Styrum  in  Gehmen
sukzedierte,  war  der  letzte  von  dem  Mannesstamme
seines  Geschlechtes.  Durch  den  Art.  24  der  Rheinbundsakte
  kam  Gehmen  als  Standesherrschaft
unter  die  Hoheit  des  Fürsten  von  Salm-Kyrburg,
  und  als  dieser  durch  das  Senatskonsult  v.

die  Form  und  Grundsäue  des  Verfahrens  die  13.  Dez.  1810  seine  Souveränität  verlor  und