Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Für die Verfassung der (10) kirchlichen Gemeinden des Land— 
gebietes gilt die vom Senat nach Anhörung von Gemeindevertretern 
erlassene kirchliche Gemeindeordnung für das Landgebiet v. 18. Januar 
1889 (S. 7). Die Verfassungen der Kirchengemeinden der Stadt 
Brement) (14), von Bremerhaven (2) und Vegesack (1) sind ohne 
einheitliche Rechtsgrundlage, wenn auch im wesentlichen übereinstimmend, 
beschlossen durch die Gemeindeorgane, bestätigt vom Senat.?) 
Über die Zugehörigkeit zu den Gemeinden gilt für die Stadt 
Bremen die die Kirchspielschranken durchbrechende Verordnung, den 
stadtbremischen Pfarrverband betreffend, vom 30. April 1860 (S. 49); 
für die übrigen Gemeinden besteht noch der Grundsatz, daß zu jeder 
Gemeinde alle ihrer Konfession angehörenden Einwohner ihres Bezirkes 
gehören.) Zur Bestimmung von Kirchensteuern für die Angehörigen 
einer Gemeinde würde ein Beschluß der Gemeindeorgane und Zu- 
stimmung des Senats erforderlich und genügend sein.“) 
VI. Kapitel: Die Finanzverwaltung. 
91. Staatsfiskus, Staatsvermögen. 
I. Die Finanzverwaltung umfaßt die auf Verwaltung des 
Staatsvermögens, auf Beschaffung der Einnahmen und Verwendung 
der Ausgaben gerichtete Staatstätigkeit. Der Finanzverwaltung des 
Bremischen Staates eigentümlich ist ihre Vereinigung mit der der 
Stadt Bremen: Staat und Stadtgemeinde haben einen Haushalt, 
eine Finanzverwaltung. 
1) Früher galt für die Pfarrkirchen der Stadt und für das Landgebiet 
die Kirchenordnung von 1534. Darüber Dr. A. Kühtmann im Brem. Jahr- 
buch Bd. VIII S. 141 f. 
2) Außer den Kirchenordnungen nimmt das Urteil des O. L. G. in Haus. 
G. Ztg. 1895 N. 119 ein gemeines protestantisches Kirchenrecht als kirchliche 
Rechtsquelle für Bremen an. 
5) Für die Landgemeinden: Gemeindeordnung v. 1889 § 1; für Vegesack 
anerkannt vom Hans. O. L. G. in Hans. G. Ztg 1895 N. 119; für Bremer- 
haven O. L. G. in Hans. G. Ztg. 1886 N. 115 S. 206. 
4) Kirchl. Landgemeindeordnung § 12; für Bremerhaven Obrigkeitliche 
Bekanntmachung vom 3. Januar 1866 (S. 1) und das zit. Urteil in Hanf. 
G. Ztg. 1886 N. 115.
	        
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