Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

4 $ 1. Geschichtliche Grundlagen. 
II, Innere Entwicklung. Die Verfassungs- 
geschichte gliedert sich in zwei Perioden: 1. die der 
reichsstädtischen Ratsverfassung bis 1848; 2. die der 
modernen Staatsverfassung seit 1848. 
1. Die Anfänge der reichsstädtischen Rats- 
verfassung liegen wie bei anderen deutschen Städten 
im Dunkel. Der Rat war die gewählte Vertretung 
der Bürgerschaft, die durch ihn ihren Willen kundgab 
und ausübte. Äußere und innere Einflüsse führten 
schon früh zu einer Stärkung der Ratsgewalt und zur 
Lösung ihrer Abhängigkeit von der Bürgergemeinde, 
Wenn auch eine Geschlechterherrschaft sich nicht 
auf die Dauer behaupten konnte, so war doch das 
Streben des Rates nach Erlangung des Selbst- 
ergänzungsrechtes mit Erfolg gekrönt. Das 14. Jahr- 
hundert und der Anfang des 15. waren ausgefüllt mit 
Kämpfen der Ratsaristokratie mit den demokratischen 
Bewegungen der aufstrebenden unteren Volksschichten; 
nach mannigfachen Wechselfällen und einem vorüber- 
gehenden Erfolge der Demokratie endeten sie im 
Jahre 1433 unter Mitwirkung äußerer Mächte — des 
Reiches und des Hansabundes — mit einem Siege 
der Ratspartei.e. Das damals feierlich . errichtete 
Friedensinstrument, die „Tafel“ oder „Eintracht“ 
genannt, sowie die etwa 100 Jahre später nach Unter- 
drückung einer sozialen Revolution aufgestellte „Neue 
Eintracht“ wurden fortan bis in das 19. Jahrhundert 
hinein als Grundgesetze im PBürgereide von den 
Bürgern beschworen. Beide enthielten nur wenige 
Grundsätze der Staatsordnung. Das Wesentliche war, 
daß sie die „Vollmächtigkeit“ des Rates und damit 
seine Unabhängigkeit bestätigten; daneben sollten nach 
der Tafel die althergebrachten Rechte der Gemeinheit, 
Kaufleute, Ämter und Zünfte nicht beeinträchtigt 
werden. Die Dehnbarkeit dieser Bestimmungen gerade 
ermöglichte ihr jahrhundertelanges Bestehen mit
	        
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