Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

94 Fünftes Kapitel. Organisation der Verwaltung. 
pensioniert, so besteht nur ein Anspruch auf einen 
Gnadenmonat. 
Nach Ablauf der Gnadenzeit erhalten die Witwe 
und Waisen des ruhegehaltsberechtigten Beamten, wenn 
dieser selbst durch zehnjährige Dienstzeit einen An- 
spruch auf Ruhegehalt erworben hatte oder schon Ruhe- 
gehalt bezog, eine Pension (G. v. 10. Juli 1892; bis dahin 
bestand die Witwenanstalt für bürgerliche Beamte, eine 
Pensionskasse mit Beitragszwang, daneben besondere 
Kassen für die Senatoren und Richter sowie die Lehrer 
der Hauptschule). Die Witwenpension beträgt 40° 
des Ruhegehaltes, zu dem der Verstorbene am Todes- 
tage berechtigt gewesen wäre, mindestens aber 220 Mk. 
und höchstens 2500 Mk. im Jahr. Sie fällt fort mit der 
Wiederverheiratung der Witwe. Die Waisenpension 
wird nicht neben dem Witwengeld, sondern nur dann 
ausbezahlt, wenn eine Witwe nicht mehr lebt oder 
ihren Anspruch auf Witwengeld durch Wiederver- 
heiratung verloren hat. Sie kommt bei mehreren Kindern 
dem Witwengeld gleich; bei einem Kind beträgt sıe 
die Hälfte. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres der 
Waisen oder ihrer Verheiratung hört der Anspruch auf. 
5. Neben diesen allgemeinen Ansprüchen auf 
Pension, Jahrgeld und Hinterbliebenenversorgungiist eine 
besondere Unfallfürsorge für Beamte im weiteren 
Sinne durch G. vom 20. März 1904, betreffend Fürsorge für 
Beamte und Angestellte und deren Hinterbliebene infolge 
von Betriebsunfällen, geregelt. Das Gesetz schließt sich 
an andas Reichsunfallversicherungsgesetz, da dieses sich 
auf mit festem Gehalt und Pensionsanspruch angestellte 
Beamte nicht erstreckt. Dementsprechend gibt jenes 
Landesgesetz den ruhegehaltsberechtigten Beamten und 
ahrgeldberechtigten Angestellten, die inreichsgesetzlich 
der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben be- 
schäftigt sind, wenn sie infolge eines Betriebsunfalles 
dauernd dienstunfähig werden — oder wenn sie durch
	        
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