Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

& 45. Organe der Polizeiverwaltung. 99 
raum gelassen, indem sie durch Polizeiverordnung 
Normen selbst aufstellen oder im Einzelfalle im öffent- 
lichen Interesse durch Polizeibefehl eingreifen 
können (oben $$ 25, 32). 
$ 45. Organe der Polizeiverwaltung. 
Zentralbehörde ist der Senat. Ihm ist die 
Polizeiverwaltung durch die Verfassung übertragen. 
Er erläßt die Polizeiverordnungen nicht lokalen 
Charakters. Landespolizeibehörde ist die Polizei- 
kommission des Senats; sie besorgt allgemeine Geschäfte 
zum Schutz des Staatsgebietes, so die Ausweisung von 
Ausländern, von Landstreichern und Bettlern aus dem 
Gebiet, ferner die Stellung unter Polizeiaufsicht, Unter- 
bringung von Jugendlichen in Fürsorgeerziehung. Im 
übrigen ist die Polizei als Ortspolizei organisiert: 
in der Stadt Bremen unter der Polizeidirektion, an 
deren Spitze ein Senator steht; ihm sind mehrere 
juristisch vorgebildete Beamte (Regierungsräte) bei- 
gegeben. In den Hafenstädten liegt die Polizeiver- 
waltung, soweit sie staatlich ist, den Amtern, soweit 
sie städtisch ist, dem Stadtrat ob (oben $ 35, II3). Im 
Landgebiet verwaltet der Landherr die Polizei, teilweise 
unter Mitwirkung des Kreisausschusses. Den Gemeinde- 
vorstehern sind mannigfache Befugnisse der Ortspolizei 
übertragen (oben $ 36, 3). 
Der Behörde ist ein zahlreiches Personal von 
Exekutivbeamten beigegeben. In den Städten 
besteht eine Schutzmannschaft; in der Stadt Bremen 
seit 1883, teils örtlich nach Distrikten verteilt, teils bei 
der Zentralverwaltung in Kriminalsachen beschäftigt. 
Im Landgebiet versieht ein Landjägerkorps die Polizei- 
dienste. Zur Unterstützung der Polizeibeamten kann 
zwecks Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und 
Sicherheit in außerordentlichen Fällen Militär requiriert 
werden (V, des Senats v. 11. Dezember 1867), Den 
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