Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

& 49. Das Armenwesen. 113 
die Bedürftigkeit hervortritt. Ortsarmenverbände im 
Bremischen Staat sind die Stadt- und Landgemeinden; 
Landarmenverband ist der Staat. Streitigkeiten 
zwischen verschiedenen Armenverbänden über ihre 
Unterstützungspflicht entscheidet in erster Instanz die 
Senatskommission für Angelegenheiten der Armen- 
verbände, in zweiter Instanz das Bundesamt für Heimat- 
wesen (landesgesetzlich auch Streitigkeiten bremischer 
Verbände). 
IH. Die Verwaltung der Armenpflege und 
Aufbringung der Mittel ist Sache der Gemeinden. Zur 
zweckentsprechenden Erfüllung ihrer Aufgabe, die ın 
neuerer Zeit allgemein dahin aufgefaßt wird, nicht nur 
augenblicklich Not zu lindern, sondern durch die Art 
der Unterstützung möglichst auf die Hebung des Unter- 
stützten und Vorbeugung weiterer Not hinzuwirken, 
und daher eine sorgfältige Behandlung des Einzelfalles 
verlangt, ist die Armenpflege in den Städten unter 
Heranziehung ehrenamtlicher Kräfte organisiert. In der 
Stadt Bremen besteht als Behörde die „Stadt- 
bremische Armenpflege“ (G. v. 25. April 1900); ihre 
Leitung hat ein Senator als „Direktor“ unter Mitwirkung 
eines rechtsgelehrten Beamten. Die Ausübung geschieht 
durch im Ehrenamt tätige Armenpfleser, in Bezirke 
verteilt nach dem sogenannten Elberfelder System; sie 
werden von der stadtbremischen Bürgerschaft auf 
sechs Jahre gewählt; Ablehnung des Amtes ist nur aus 
bestimmten Gründen zulässig (G. v. 30. April 1887). Vom 
Vorstand werden auch Frauen (seit 1899) zu Armen- 
pflegerinnen ernannt (daneben besondere Waisenpfleger 
und Waisenpflegerinnen: G. v. 28. Januar 1906). In 
Bremerhaven und Vegesack besorgen städtische Kom 
missionen die Verwaltung. 
Die Ausgaben der Armenpflege — in der 
Stadt Bremen im Rechnungsjahr 1907 = 1,25 Mill. Mk. — 
werden, soweit der Ersatz nicht von dem Unter- 
Bollmann, Bremen, 8
	        
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