& 49. Das Armenwesen. 113
die Bedürftigkeit hervortritt. Ortsarmenverbände im
Bremischen Staat sind die Stadt- und Landgemeinden;
Landarmenverband ist der Staat. Streitigkeiten
zwischen verschiedenen Armenverbänden über ihre
Unterstützungspflicht entscheidet in erster Instanz die
Senatskommission für Angelegenheiten der Armen-
verbände, in zweiter Instanz das Bundesamt für Heimat-
wesen (landesgesetzlich auch Streitigkeiten bremischer
Verbände).
IH. Die Verwaltung der Armenpflege und
Aufbringung der Mittel ist Sache der Gemeinden. Zur
zweckentsprechenden Erfüllung ihrer Aufgabe, die ın
neuerer Zeit allgemein dahin aufgefaßt wird, nicht nur
augenblicklich Not zu lindern, sondern durch die Art
der Unterstützung möglichst auf die Hebung des Unter-
stützten und Vorbeugung weiterer Not hinzuwirken,
und daher eine sorgfältige Behandlung des Einzelfalles
verlangt, ist die Armenpflege in den Städten unter
Heranziehung ehrenamtlicher Kräfte organisiert. In der
Stadt Bremen besteht als Behörde die „Stadt-
bremische Armenpflege“ (G. v. 25. April 1900); ihre
Leitung hat ein Senator als „Direktor“ unter Mitwirkung
eines rechtsgelehrten Beamten. Die Ausübung geschieht
durch im Ehrenamt tätige Armenpfleser, in Bezirke
verteilt nach dem sogenannten Elberfelder System; sie
werden von der stadtbremischen Bürgerschaft auf
sechs Jahre gewählt; Ablehnung des Amtes ist nur aus
bestimmten Gründen zulässig (G. v. 30. April 1887). Vom
Vorstand werden auch Frauen (seit 1899) zu Armen-
pflegerinnen ernannt (daneben besondere Waisenpfleger
und Waisenpflegerinnen: G. v. 28. Januar 1906). In
Bremerhaven und Vegesack besorgen städtische Kom
missionen die Verwaltung.
Die Ausgaben der Armenpflege — in der
Stadt Bremen im Rechnungsjahr 1907 = 1,25 Mill. Mk. —
werden, soweit der Ersatz nicht von dem Unter-
Bollmann, Bremen, 8