Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

6 $ 1. Geschichtliche Grundlagen. 
dem Rat bildete. Schon damals bestanden für manche 
Verwaltungszweige, besonders für solche, die eine 
Verwaltung des gemeinen Gutes mit sich brachten, 
Deputationen, gemischte Ausschüsse von Rats- 
herren und angesehenen Bürgern, ein bedeutsames Bruch- 
stück ursprüuglich genossenschaftlicher Gemeindever- 
fassung, an das die im heutigen Staate so wichtige 
Selbstverwaltung anknüpfen konnte. 
2. Diese reichsstädtische Verfassung, die den 
organischen Zusammenhang der leitenden Körper- 
schaften mit dem Volke vermissen ließ und unter der 
ein großer Teil der Bürger aller politischen Rechte 
entbehrte, konnte den Ansprüchen, die nach der 
französischen Revolution eine neuere Zeit stellte, nicht 
genügen. Nach Aufhebung der Franzosenherrschaft 
trat die alte Staatsordnung zunächst wieder in Kraft; 
gleichzeitig begannen Erörterungen über eine neue 
Verfassung, die zu einem Entwurf vom Jahre 1814 
führten, nach weiteren Verhandlungen aber ent- 
sprechend der herrschenden reaktionären Strömung 
ruhen blieben. Einen neuen Anstoß brachte die 
französische Julirevolution von 1830 und ihre Nach- 
wirkungen in Deutschland; eine Kommission. zur 
Verfassungsberatung wurde eingesetzt, die nach Ver- 
lauf von 6 Jahren einen Entwurf aristokratischen 
Charakters vorlegte, der dann ebenfalls nicht weiter 
verfolgt wurde. So trafen auch hier die Stürme der 
Revolution im März 1848 auf eine veraltete Staats- 
ordnung und mußten ihr Werk tun. Eine auf Grund 
eines provisorischen Wahlgesetzes gewählte Bürger- 
schaft vereinbarte mit dem Senat die erste „Ver- 
fassung des Bremischen Staates“ vom 
21. März 1849. Der Zeitrichtung entsprechend gab 
sie dem Staat. eine völlig demokratische Neuordnung. 
Eine aus allgemeinen gleichen Wahlen auf breitester 
Grundlage hervorgehende Bürgerschaft von 300. Mit-
	        
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