Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

8 S 2. Quellen und Literatur. 
II. Gesetz, die Bürgerschaft betreffend; III. Gesetz, 
die Deputationen betreffend; IV. Gesetz, die Er- 
ledigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen 
Senat und Bürgerschaft betreffend; V. Gesetz, die 
Handelskammer betreffend; VI. Gesetz, die Gewerbe- 
kammer betreffend (jetzt G. v. 27. April 1906); 
VII. Gesetz, die Kammer für Landwirtschaft be- 
treffend. 
Die Scheidung in Verfassung und Nebengesetze 
trägt praktischen Gründen Rechnung. Nur die 
Bestimmungen der Verfassungsurkunde unterliegen 
den erschwerenden Vorschriften über Verfassungs- 
änderungen ($ 24); die Einzelheiten der Nebengesetze 
können durch einfaches Gesetz geändert werden. 
Die Gesetze finden sich in dem „Gesetzblatt der 
freien Hansestadt Bremen“ (s. S. 54). Materialien 
zu den Gesetzen enthalten die „Verhandlungen zwischen 
Senat und Bürgerschaft“ (s. S. 41). 
II. Literatur zum Bremischen Staatsrecht 
enthalten: 
J. Bollmann, Bremisches Staats- und Verwaltungs- 
recht. Bremen 1904. Auf dieses eingehende Werk 
über Bremisches Staatsrecht, das auch weitere 
Literatur und Quellennachweise enthält, muß hier 
wegen aller Einzelheiten und rechtlicher Aus- 
führungen ein für allemal verwiesen werden. 
H. Sievers, Das Staatsrecht der freien Hansestadt 
Bremen, in Marquardsens Handbuch des öffent- 
lichen Rechts, 3. Bd., 2. Halbbd., 3. Abt. 1884. 
Von sonstiger Literatur ist zu erwähnen: 
W.v. Bippen, Geschichte der Stadt Bremen; 3 Bde. 
1892 fi. 
Fr. Buchenau, Die freie Hansestadt Bremen und 
ihr Gebiet; 3. Aufl. 1900 (Topographie). 
Ein Verzeichnis der Behörden, Beamten usw.
	        
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