Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

8 51. Der Staatshaushalt. 117 
jahr, um Einnahmen und Ausgaben möglichst im voraus 
in das richtige Verhältnis zu "bringen. Ergibt sich ein 
Defizit, so ist auf dessen Beseitigung durch Abstriche 
an den Ausgaben, durch Deckung aus früheren Über- 
schüssen oder aus neuen Einnahmen hinzuwirken. 
Rechtlich enthält die Feststellung des Budgets 
die Ermächtigung der Behörden, die darin vorgesehenen 
Ausgaben zu machen. Sie dürfen nur über ım Etat 
eingesetzte Mittel zu etatmäßigem Zweck 
verfügen. Überschreitungen bedürfen der nachträglichen 
Genehmigung von Senat und Bürgerschaft; ebenso 
Nachbewilligungen für nicht vorgesehene Bedürfnisse. 
Auch die einzelnen Positionen des Budgets sind bindend; 
Übertragungen von Ersparnissen an einer Stelle an eine 
andere bedürfen, sofern nicht die Übertragbarkeit vor- 
gesehen ist, der Genehmigung. Die Zusammenstellung 
des Budgets — Deputations-G. $ 28 ff. — besorgt die 
Finanzdeputation, der zu dem Zwecke die Spezialbudgets 
der einzelnen Verwaltungen rechtzeitig einzureichen 
sind. Die Finanzdeputation kann an den Spezialbudgets 
keine Änderungen vornehmen. Den Entwurf des 
Generalbudgets legt die Finanzdeputation mit einem 
Begleitbericht Senat und Bürgerschaft vor. Diese 
stellen durch übereinstimmende Beschlüsse das Budget 
fest. Eine Ausfertigung und Verkündung in Gesetzes- 
form, wie z. B. im Deutschen Reich, geschieht nicht. 
Bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Budgets 
vor Beginn des Rechnungsjahres kann die Finanz- 
deputation den Verwaltungen Zahlungen bis zum vierten 
Teil des vorjährigen Anschlages der ordentlichen Aus- 
gaben, bei spezieller Bewilligung auch mehr anweisen. 
Für den Fall des Nichtzustandekommens des Budgets 
infolge eines Verfassungskonfliktes enthält das Gesetz 
keine Bestimmung; doch kann keine der gesetzgebenden 
Körperschaften durch Ablehnung des Budgets die 
Staatsmaschinerie zum Stillstand bringen. Aus all-
	        
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