Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

8 2. Quellen und Literatur. n 
gliedern hatte die ausschlaggebende Gewalt im Staat; 
der Senat, bei dessen Zusammensetzung die Bürger- 
schaft auch den äberwiegenden Einfluß hatte, war auf 
ein suspensives Veto beschränkt; in wichtigen Fällen 
entschied die Gesamtheit der Bürger selbst. Etwa 
drei Jahre bestand diese Verfassung. Mit der im 
übrigen Deutschland inzwischen wieder zur Herrschaft 
gelangten Reaktion und den Tendenzen des Deutschen 
Bundes war sie nicht vereinbar. Nachdem es zu 
einem Verfassungskonflikt zwischen dem im wesent- 
lichen noch aus vormärzlichen Mitgliedern bestehenden 
Senat und der immer radikaleren Bürgerschaft ge- 
kommen war und die Bundesversammlung des Deutschen. 
Bundes am 6. März 1852 die Intervention zur Unter- 
stützung des Senats beschlossen hatte, löste dieser 
— den Verhältnissen Rechnung tragend, wenn auch 
ohne verfassungsmäßige Berechtigung zu solchem 
Schritt — die Bürgerschaft auf. Gleichzeitig erließ 
er eine neue provisorische Wahlordnung, auf Grund 
deren dann eine neue Bürgerschaft gewählt wurde, 
mit der er die noch heute geltende Verfassung 
vom 21. Februar 1854 feststellte. 
8° 2. Quellen und Literatur. 
I. Die Verfassung vom 21. Februar 1854 ist 
seitdem mehrfach abgeändert und mit den Ände- 
rungen zweimal — zunächst am 17. November 1875, 
dann am 1. Januar 1894 — neu publiziert. In der 
letzteren Redaktion vom 1. Januar 1894 gilt sie heute. 
Ein Abdruck der Verfassung ist im Anhang beigefügt. 
Die Verfassungsurkunde enthält nur die Grundzüge 
der Staatsorganisation; alle Details sind in die gleich- 
zeitig mit ihr publizierten Nebengesetze — „zur 
weiteren Ausführung einzelner Bestimmungen der- 
selben“ — verwiesen, von denen heute folgende sieben 
in Geltung sind: I. Gesetz, den Senat betreffend;
	        
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