128 Scchstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige.
unfähigen bis 10000 Mk. sind frei). Ferner erhebt
Bremen einen Zuschlag zur Reichserbschaftssteuer, der
ohne Rücksicht auf den Grad der Verwandtschaft und
die Höhe des Erwerbes 2% vom Wert des Erwerbes
beträgt (G. v. 3. Juli 1907).
4. An bremischen Stempelabgaben — durch
Verwendung von Stempelmarken — (G. v. 25. Dezember
1896) werden erhoben: a) der Urkundenstempel von
einisen öffentlichen Urkunden (Senatsbeschlüsse, nota-
rielle Urkunden u. a.) und Privaturkunden (Handfesten-
versatz, Testamente, Eingaben an den Senat); er wird
in der Regel nur nach der Größe des verwandten Papiers
berechnet (Papierstempe]); b) der Versicherungsstempel
von Versicherungen aller Art nach dem Wert ab-
sestuft; c) eine Abgabe von Wechselprotesten.
5. Endlich einige staatliche Luxussteuern (G.v.
22. März 1896: Maskenbälle, Nachtigallen).
6. Den Charakter stadtbremischer Steuern
haben außer den Zuschlägen zur Einkommensteuer und
Grund- und Gebäudesteuer (S. 125 f.): Die Armensteuer
(G. v. 5. Februar 1902), erhoben als Zuschlag zur Ein-
kommensteuer, jährlich nach Bedarf zur Deckung der
Kosten der Armenpflege festgestellt (S. 114); die Er-
leuchtungssteuer, eine Pflastersteuer in der Stadt
Bremen in sich schließend, zu entrichten von den Eigen-
tümern nach dem Grund- und Gebäudesteuerwert, soweit
sie nicht von den Mietern, bemessen nach Prozenten
der Miete, zu tragen ist; nach gleichen Grundsätzen
werden eine Wassersteuer und eine Kanalsteuer er-
hoben. Indirekte Steuern sind eine Reihe städtischer
Luxussteuern, auf Pferde, Lustfuhrwerke, Hunde,
Billards, Kegelbahnen, ferner die Einfuhrabgabe von
Bier in die Stadt Bremen. Über Kommunalsteuern
in den Hafenstädten $ 35 II 3; in den Landgemeinden
& 36, 3.