Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

128 Scchstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige. 
unfähigen bis 10000 Mk. sind frei). Ferner erhebt 
Bremen einen Zuschlag zur Reichserbschaftssteuer, der 
ohne Rücksicht auf den Grad der Verwandtschaft und 
die Höhe des Erwerbes 2% vom Wert des Erwerbes 
beträgt (G. v. 3. Juli 1907). 
4. An bremischen Stempelabgaben — durch 
Verwendung von Stempelmarken — (G. v. 25. Dezember 
1896) werden erhoben: a) der Urkundenstempel von 
einisen öffentlichen Urkunden (Senatsbeschlüsse, nota- 
rielle Urkunden u. a.) und Privaturkunden (Handfesten- 
versatz, Testamente, Eingaben an den Senat); er wird 
in der Regel nur nach der Größe des verwandten Papiers 
berechnet (Papierstempe]); b) der Versicherungsstempel 
von Versicherungen aller Art nach dem Wert ab- 
sestuft; c) eine Abgabe von Wechselprotesten. 
5. Endlich einige staatliche Luxussteuern (G.v. 
22. März 1896: Maskenbälle, Nachtigallen). 
6. Den Charakter stadtbremischer Steuern 
haben außer den Zuschlägen zur Einkommensteuer und 
Grund- und Gebäudesteuer (S. 125 f.): Die Armensteuer 
(G. v. 5. Februar 1902), erhoben als Zuschlag zur Ein- 
kommensteuer, jährlich nach Bedarf zur Deckung der 
Kosten der Armenpflege festgestellt (S. 114); die Er- 
leuchtungssteuer, eine Pflastersteuer in der Stadt 
Bremen in sich schließend, zu entrichten von den Eigen- 
tümern nach dem Grund- und Gebäudesteuerwert, soweit 
sie nicht von den Mietern, bemessen nach Prozenten 
der Miete, zu tragen ist; nach gleichen Grundsätzen 
werden eine Wassersteuer und eine Kanalsteuer er- 
hoben. Indirekte Steuern sind eine Reihe städtischer 
Luxussteuern, auf Pferde, Lustfuhrwerke, Hunde, 
Billards, Kegelbahnen, ferner die Einfuhrabgabe von 
Bier in die Stadt Bremen. Über Kommunalsteuern 
in den Hafenstädten $ 35 II 3; in den Landgemeinden 
& 36, 3.
	        
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