8 S 2. Quellen und Literatur.
II. Gesetz, die Bürgerschaft betreffend; III. Gesetz,
die Deputationen betreffend; IV. Gesetz, die Er-
ledigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen
Senat und Bürgerschaft betreffend; V. Gesetz, die
Handelskammer betreffend; VI. Gesetz, die Gewerbe-
kammer betreffend (jetzt G. v. 27. April 1906);
VII. Gesetz, die Kammer für Landwirtschaft be-
treffend.
Die Scheidung in Verfassung und Nebengesetze
trägt praktischen Gründen Rechnung. Nur die
Bestimmungen der Verfassungsurkunde unterliegen
den erschwerenden Vorschriften über Verfassungs-
änderungen ($ 24); die Einzelheiten der Nebengesetze
können durch einfaches Gesetz geändert werden.
Die Gesetze finden sich in dem „Gesetzblatt der
freien Hansestadt Bremen“ (s. S. 54). Materialien
zu den Gesetzen enthalten die „Verhandlungen zwischen
Senat und Bürgerschaft“ (s. S. 41).
II. Literatur zum Bremischen Staatsrecht
enthalten:
J. Bollmann, Bremisches Staats- und Verwaltungs-
recht. Bremen 1904. Auf dieses eingehende Werk
über Bremisches Staatsrecht, das auch weitere
Literatur und Quellennachweise enthält, muß hier
wegen aller Einzelheiten und rechtlicher Aus-
führungen ein für allemal verwiesen werden.
H. Sievers, Das Staatsrecht der freien Hansestadt
Bremen, in Marquardsens Handbuch des öffent-
lichen Rechts, 3. Bd., 2. Halbbd., 3. Abt. 1884.
Von sonstiger Literatur ist zu erwähnen:
W.v. Bippen, Geschichte der Stadt Bremen; 3 Bde.
1892 fi.
Fr. Buchenau, Die freie Hansestadt Bremen und
ihr Gebiet; 3. Aufl. 1900 (Topographie).
Ein Verzeichnis der Behörden, Beamten usw.