Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

10 83. Charakter des Staates und der Verfassung. 
aus. Bremen hat eine Stimme im Bundesrat unter 
dort vertretenen 58 Stimmen. Die Ausübung seiner 
Rechte im Bundesrat geschieht allein durch den Senat, 
der den Bevollmächtigten ernennt und instruiert; die 
Bürgerschaft kann ihre Wünsche über eine Stellung- 
nahme des Senats im Bundesrat zum Ausdruck bringen, 
doch ist der Senat nicht daran gebunden. Im Reichs- 
tag ist die reichsangehörige Bevölkerung des Staates 
durch einen Abgeordneten vertreten. 
II. Die Verfassung des Staates bezeichnet die 
Grundformen des Staatsgebäudes, seine 
höchsten Organe, ihre Bildung und Zuständigkeit. Sie 
kann nicht für alle Staaten etwas gleich Gegebenes 
sein; es gibt keine für alle Zeiten und Staaten 
gleich passende Verfassung. Sie ist bei jedem Staat 
abhängig unter anderem von seiner Entwicklung, seiner 
Lage, seiner Größe, der Kultur und Natur seiner 
Bewohner und seinen besonderen Aufgaben; das Kleid 
der Verfassung muß sich dem Träger anpassen. Diese 
allgemein anerkannten Wahrheiten haben ihre be- 
sondere Bedeutung für einen Staat wie Bremen, der als 
Stadtstaat eine Sonderstellung einnimmt und als Handels- 
stadt seine Existenzberechtigung und Bedeutung auf 
handelswirtschaftlichem Gebiethat. Seine Einrichtungen 
müssen andere sein wie die großer Flächenstaaten ; 
bei ihrem Vergleich ist größte Vorsicht geboten. Die 
Darstellung der Bremischen Verfassung wird zeigen, 
wie die Organisation dem Charakter des Kleinstaates 
und der Handelsstadt angepaßt ist; so ist z. B. die 
ganze Staatsverwaltung durch Deputationen wie hier 
nur im Kleinstaat denkbar und die Hervorhebung der 
Berufsstände bei der Zusammensetzung von Senat 
und Bürgerschaft entspricht den wirtschaftlichen Auf- 
gaben der Handelsstadt. 
Die Verfassung des Bremischen Staates ist 
republikanisch (Verf, $ 3), d. bh. Träger der
	        
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