Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

148 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige. 
hoheit — jus circa sacra — bezeichnet, dagegen das 
innere Regiment der KircheselbstalsKirchengewalt, 
jJus in sacra. In den sich der Reformation anschließen- 
den deutschen Ländern ging die Kirchengewalt in der 
Landeskirche auf den Landesherrn als Landesbischof 
über. Die evangelische Kirche steht daher auch in 
Bremen nach der geschichtlichen Entwicklung in einem 
besonderen Verhältnis zum Staat, indem dessen höchste 
Organe zugleich ‘Träger der inneren Kirchengewalt sind. 
Allgemeine gesetzliche Bestimmungen über 
Vorbildung und Anstellung der Geistlichen, kirchliche 
Vermögensverwaltung u. a. fehlen. Da die große Mehr- 
zahl der Bevölkerung der evangelischen Kirche an- 
gehört, bei der der Staat kraft des Episkopatrechtes 
seine Interessen genügend schützen kann, trat ein 
Bedürfnis dazu für den Staat nicht hervor. Der Staat 
hat den Religionsgesellschaften und Gemeinden in weitem 
Maße Autonomie und freie Selbstverwaltung gelassen; 
andererseits werden sie auch finanziell von ihm nicht 
unterstützt, müssen vielmehr ihre Bedürfnisse selbst 
decken. Die katholischen Geistlichen unterstehen 
kirchlich dem Bischof von Osnabrück; sie weisen dem 
Senat ihre Berufung nach und werden von ihm durch 
Reskript ernannt. 
II. Die evangelische Kirche. In ihr steht 
die Ausübung des „Episkopatrechtes in herkömm- 
licher Weise, unbeschadet der bestehenden Rechte der 
kirchlichen Gemeinden“ dem Senat zu (Verf. $ 57 d). 
Der Senat übt es selbst bzw. durch die Senatskommission 
für kirchliche Angelegenheiten aus. Im Gegensatz zu 
den meisten anderen deutschen Staaten fehlt eine 
eigene kirchliche Behörde (Konsistorium oder dergl.); 
ebensowenig besteht eine Synode oder sonstige 
organische Vereinigung der evangelischen Einzel- 
gemeinden. Die letzteren stehen unvermittelt neben- 
einander, nur unter dem Kirchenregiment des Senats
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.