148 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige.
hoheit — jus circa sacra — bezeichnet, dagegen das
innere Regiment der KircheselbstalsKirchengewalt,
jJus in sacra. In den sich der Reformation anschließen-
den deutschen Ländern ging die Kirchengewalt in der
Landeskirche auf den Landesherrn als Landesbischof
über. Die evangelische Kirche steht daher auch in
Bremen nach der geschichtlichen Entwicklung in einem
besonderen Verhältnis zum Staat, indem dessen höchste
Organe zugleich ‘Träger der inneren Kirchengewalt sind.
Allgemeine gesetzliche Bestimmungen über
Vorbildung und Anstellung der Geistlichen, kirchliche
Vermögensverwaltung u. a. fehlen. Da die große Mehr-
zahl der Bevölkerung der evangelischen Kirche an-
gehört, bei der der Staat kraft des Episkopatrechtes
seine Interessen genügend schützen kann, trat ein
Bedürfnis dazu für den Staat nicht hervor. Der Staat
hat den Religionsgesellschaften und Gemeinden in weitem
Maße Autonomie und freie Selbstverwaltung gelassen;
andererseits werden sie auch finanziell von ihm nicht
unterstützt, müssen vielmehr ihre Bedürfnisse selbst
decken. Die katholischen Geistlichen unterstehen
kirchlich dem Bischof von Osnabrück; sie weisen dem
Senat ihre Berufung nach und werden von ihm durch
Reskript ernannt.
II. Die evangelische Kirche. In ihr steht
die Ausübung des „Episkopatrechtes in herkömm-
licher Weise, unbeschadet der bestehenden Rechte der
kirchlichen Gemeinden“ dem Senat zu (Verf. $ 57 d).
Der Senat übt es selbst bzw. durch die Senatskommission
für kirchliche Angelegenheiten aus. Im Gegensatz zu
den meisten anderen deutschen Staaten fehlt eine
eigene kirchliche Behörde (Konsistorium oder dergl.);
ebensowenig besteht eine Synode oder sonstige
organische Vereinigung der evangelischen Einzel-
gemeinden. Die letzteren stehen unvermittelt neben-
einander, nur unter dem Kirchenregiment des Senats