Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

Verfassung der freien Hansestadt Bremen. 151 
Als einer der Bundesstaaten, welche das Deutsche 
Reich bilden, teilt der Bremische Staat die aus dieser Ver- 
bindung herfließenden Rechte und Verpflichtungen. 
8 2. Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit be- 
stimmen sich nach den Reichsgesetzen. 
Bürger des Staates ist jeder Angehörige desselben, 
welcher den Staatsbürgereid geleistet hat. 
S 3. Die Verfassung des Bremischen Staates ist repu- 
blikanisch. 
Zur Ausübung der Staatsgewalt nach Maßgabe ihrer 
durch die Verfassung bestimmten Organisation und Wirksam- 
keit bestehen: 
A. der Senat, 
B. die Bürgerschaft. 
& 4. Die Rechtspflege wird von den dazu bestellten 
Gerichten geübt. Sie bleibt von der Verwaltung. getrennt, 
wo nicht das Gesetz eine Ausnahme bestimmt. 
Zweiter Abschnitt. 
Von den Rechten der Bremischen Staatsgenossen. 
8 5. Die Freiheit der Person ist jedem im Bremischen 
Staate gewährleistet. 
- 86. Sklaverei und Leibeigenschaft finden in dem- 
selben keine Anerkennung. 
& 7. Verhaftungen sind nur in den gesetzlich be- 
stimmten Fällen und Formen zulässig. _ 
8 8. Die Auswanderung ist von Staats wegen, soweit 
nicht die Wehrpflicht entgegensteht, nicht beschränkt. 
8 9. Das Abschoßrecht darf gegen deutsche Staaten 
nie, gegen fremde nur als Wiedervergeltung in Anwendung 
kommen. 
$ 10. Die Wohnung ist unverletzlich., Das Ein- 
dringen in dieselbe und namentlich eine Haussuchung darf 
nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen ge- 
schehen. 
$ 11. Die Betreibung jedes Gewerbes ist frei, soweit 
nicht gesetzliche Anordnungen entgegenstehen. 
$ 12. Jeder Staatsangehörige genießt völlige Glaubens-
	        
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