Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

Verfassung der freien Hansestadt Bremen. 171 
U. Gewerbekonvent und Gewerbekammer. 
$ 102. Der Gewerbekonvent wird aus Staatsbürgern, 
deren Berufstätigkeit in der Betreibung eines Handwerks 
oder einer Fabrik besteht oder bestanden hat, gebildet. 
$ 103. Die Mitglieder des Gewerbekonvents werden 
von den Genossen der verschiedenen Gewerbe auf eine 
durch das Gesetz zn bestimmende Anzahl von Jahren 
erwählt., 
S 104. Der Gewerbekonvent ist dazu berufen, über 
Angelegenheiten, welche die Interessen des Gewerbestandes 
berühren, zu beraten. 
S 105. Die Versammlungen des Gewerbekonvents 
finden auf Veranstaltung der Gewerbekammer und unter 
Leitung des Vorsitzers derselben statt. 
$ 106. Die Gewerbekammer besteht aus einer durch 
das Gesetz zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern des 
Gewerbekonventes. 
& 107. Dieselben werden vom Gewerbekonvent auf 
eine gesetzlich zu bestimmende Anzahl von Jahren gewählt. 
8 108. Die Gewerbekammer ist berufen, auf alles, 
was für das Gewerbewesen dienlich sein kann, fortwährend 
ihr Augenmerk zu richten, darüber zu beraten, und dem 
Senat auf dessen Antrag oder auch unaufgefordert gut- 
achtlich zu berichten, wie auch die ihr zur Förderung des 
Gewerbeverkehrs angemessen scheinenden Maßregeln bei 
den zuständigen Behörden zu beantragen. 
8 109. Sie hat in wichtigen zu ihrem Wirkungskreise 
gehörenden Angelegenheiten eine Beratung des Gewerbe- 
konventes zu veranlassen, demselben auch von Zeit zu Zeit 
über ihre Wirksamkeit Bericht zu erstatten, 
& 110. Über alle in Gewerbeangelegenheiten zu er- 
lassenden Gesetze wird vorab die Gewerbekammer, welche 
auf Erfordern eine Beratung des Gewerbekonventes darüber 
veranstaltet, zu einer Begutachtung veranlaßt. 
$ 111. Die Gewerbekammer hat die Verfügung über 
eine bestimmte Summe in Gemäßheit näherer gesetzlicher 
Bestimmung.
	        
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