Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

12 Erstes Kapitel. Die Grundlagen des Staates. 
Faktor, dessen Mitwirkung bei bestimmten Geschäften 
vorgeschrieben ist. Die Bürgerschaft ist Mit- 
souverän; sie wirkt bei allen Staatsgeschäften mit, 
die nicht dem Senat allein zur Ausübung übertragen 
sind (unten $ 16). Insbesondere erstreckt sich ihre 
Mitwirkung auch auf die Verwaltung des Staates, die 
in weitem Umfang durch Deputationen, gemeinschaft- 
liche Ausschüsse von Senat und Bürgerschaft, besorgt 
wird (näheres $ 17). Gerade in dieser geschicht- 
lich überkommenen Verwaltung der Depu- 
tationen, in denen sich Senatoren und Bürger im 
Ehrenamt zu gemeinsamer Erledigung der laufenden 
Staatsgeschäfte zusammenfinden, liegt die Eigen- 
art der hansestädtischen Verfassung und 
eineSegensquelle für den Staat. Die gemein- 
same Arbeit von Rat und Bürgern hat die Entwicklung 
der Stadt -getragen und bildet auch jetzt das feste 
Fundament des Staatsgebäudes. 
  
Erstes Kapitel. 
Die Grundlagen des Staates. 
  
84. I. Das Staatsgebiet. 
Der bremische Staat besteht aus der Stadt 
Bremen und „dem mit derselben verbundenen Gebiet“ 
(Verf. 8 1). Letzteres wird gebildet aus den beiden 
Hafenstädten, Vegesack und Bremerhaven, und dem 
Landgebiet. | 
Das Staatsgebiet hat einen Flächeninhalt von 
25639 ha. Nach dem Gebietsumfang ist Bremen der 
kleinste unter den 26 im Deutschen Reiche vereinigten 
Staaten; nach der Einwohnerzahl steht es etwa an 
fünfzehnter Stelle. Der wirtschaftlich und an Ein-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.