12 Erstes Kapitel. Die Grundlagen des Staates.
Faktor, dessen Mitwirkung bei bestimmten Geschäften
vorgeschrieben ist. Die Bürgerschaft ist Mit-
souverän; sie wirkt bei allen Staatsgeschäften mit,
die nicht dem Senat allein zur Ausübung übertragen
sind (unten $ 16). Insbesondere erstreckt sich ihre
Mitwirkung auch auf die Verwaltung des Staates, die
in weitem Umfang durch Deputationen, gemeinschaft-
liche Ausschüsse von Senat und Bürgerschaft, besorgt
wird (näheres $ 17). Gerade in dieser geschicht-
lich überkommenen Verwaltung der Depu-
tationen, in denen sich Senatoren und Bürger im
Ehrenamt zu gemeinsamer Erledigung der laufenden
Staatsgeschäfte zusammenfinden, liegt die Eigen-
art der hansestädtischen Verfassung und
eineSegensquelle für den Staat. Die gemein-
same Arbeit von Rat und Bürgern hat die Entwicklung
der Stadt -getragen und bildet auch jetzt das feste
Fundament des Staatsgebäudes.
Erstes Kapitel.
Die Grundlagen des Staates.
84. I. Das Staatsgebiet.
Der bremische Staat besteht aus der Stadt
Bremen und „dem mit derselben verbundenen Gebiet“
(Verf. 8 1). Letzteres wird gebildet aus den beiden
Hafenstädten, Vegesack und Bremerhaven, und dem
Landgebiet. |
Das Staatsgebiet hat einen Flächeninhalt von
25639 ha. Nach dem Gebietsumfang ist Bremen der
kleinste unter den 26 im Deutschen Reiche vereinigten
Staaten; nach der Einwohnerzahl steht es etwa an
fünfzehnter Stelle. Der wirtschaftlich und an Ein-