Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

14 Erstes Kapitel. Die Grundlagen des Staates, 
sondern von dem Besitz des Bürgerrechtes der Staats- 
angehörigen abhängig gemacht sind, sind aus der 
Menge der Staatsgenossen wieder die Bürger als 
die vollberechtigten Staatsangehörigen herausgehoben. 
Da ferner Bremen zum Deutschen Reiche gehört und 
dieses die Angehörigen aller deutschen Bundesstaaten 
als Reichsangehörige in vielen Beziehungen in allen 
Bundesstaaten gleichgestellt hat, scheiden sich die 
Fremden weiter in Reichsangehörige, die anderen 
deutschen Staaten angehören, und Ausländer, 
d. h. Nichtdeutsche. Die Bevölkerung im Bremischen 
Staat gliedert sich also vierfach in: 1. bremische 
Staatsangehörige, 2. Bürger; 3. andere Reichsdeutsche, 
4. Ausländer. 
Die Unterschiede in der Rechtsstellung der Ein- 
heimischen und Fremden sind in den Kulturstaaten 
unter dem Einfluß des mächtigen Anwachsens des 
Verkehrs zwischen den Völkern gegen früher er- 
heblich abgeschwächt. Während ehemals der Fremde 
als rechtlos galt und noch bis in das 19. Jahrhundert 
hinein auch in Bremen der Rechte der Niederlassung, 
des Gewerbebetriebes, des Erwerbs von Grundeigentum 
entbehrte, sind jetzt nach der Reichsverfassung die 
Reichsangehörigen in allen Bundesstaaten in den 
bürgerlichen — nicht politischen — Rechten den Ein- 
heimischen rechtlich gleichgestellt, und faktisch ge- 
nießen auch die Ausländer gleiche Behandlung. 
Heute ergeben sich für die vier Gruppen folgende 
Unterschiede: Ä 
1. Nur die Bürger sind politisch be- 
rechtigt zur Teilnahme am Staatsleben. Besitz des 
Bürgerrechtes ist insbesondere Voraussetzung für das 
aktive und passive Wahlrecht zur Bürgerschaft, für 
die Wahl .in den Senat, für die Mitgliedschaft des 
Kaufmannskonventes, des Gewerbekonventes, der 
Kammer für Landwirtschaft. Den politischen Rechten
	        
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