32 Zweites Kapitel. Die Organe des Staates.
teilt sich die Bürgerschaft durch das Los in fünf
gleiche Abteilungen, von denen jede drei Kandidaten
für die erledigte Stelle im Senat und dann aus ihrer
Mitte einen Wahlmann wählt. Gleichzeitig erwählt
der Senat aus seiner Mitte fünf Wahlmänner. Im
zweiten Abschnitt treten die zehn Wahlmänner
aus Senat und Bürgerschaft nach feierlicher Ableistung
eines Wahleides zusammen, um aus den von den
fünf Abteilungen der Bürgerschaft nominierten Kandi-
daten die endgültige Vorschlagsliste von drei Kandi-
daten zu wählen. Auf diese Vorschlagsliste kommen
die Kandidaten, welche die meisten, mindestens aber
sechs Stimmen der Wahlmänner auf sich vereinigen.
Die je fünf Wahlmänner aus Senat und Bürgerschaft
können also, wenn sie einig sind, die Wahl eines der
einen oder anderen Körperschaft nicht genehmen
Kandidaten hindern. Soweit sich eine Mehrheit von
sechs Stimmen für drei Kandidaten nicht ergibt, wird
das Wahlgeschäft von Anfang an wiederholt: die
Bürgerschaft teilt sich wieder durch das Los in fünf
Abteilungen, diese wählen ihren Wahlmann und so viel
Kandidaten, wie noch zu wählen sind, und so fort,
bis drei Kandidaten die erforderliche Mehrheit der
Wahlmännerstimmen erhalten.
Im dritten Abschnitt wählt die Bürger-
schaft in geheimer Abstimmung mit absoluter
Stimmenmehrheit einen der drei Vorgeschlagenen zum
Mitglied des Senates.
Diese Vorschriften laufen also darauf hinaus, daß
der Senat bei der Wahl ein Veto hat, indem er durch
seine Wahlmänner verhindern kann, daß ein ihm nicht
genehmer Kandidat der Bürgerschaft auf den Wahl-
aufsatz kommt, während die Bürgerschaft durch die
Vorwahl der Kandidaten und die definitive Auswahl
von der Vorschlagsliste den positiven Ausschlag gibt,
wobei allerdings der Wille ihrer Mehrheit infolge der