Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

32 Zweites Kapitel. Die Organe des Staates. 
teilt sich die Bürgerschaft durch das Los in fünf 
gleiche Abteilungen, von denen jede drei Kandidaten 
für die erledigte Stelle im Senat und dann aus ihrer 
Mitte einen Wahlmann wählt. Gleichzeitig erwählt 
der Senat aus seiner Mitte fünf Wahlmänner. Im 
zweiten Abschnitt treten die zehn Wahlmänner 
aus Senat und Bürgerschaft nach feierlicher Ableistung 
eines Wahleides zusammen, um aus den von den 
fünf Abteilungen der Bürgerschaft nominierten Kandi- 
daten die endgültige Vorschlagsliste von drei Kandi- 
daten zu wählen. Auf diese Vorschlagsliste kommen 
die Kandidaten, welche die meisten, mindestens aber 
sechs Stimmen der Wahlmänner auf sich vereinigen. 
Die je fünf Wahlmänner aus Senat und Bürgerschaft 
können also, wenn sie einig sind, die Wahl eines der 
einen oder anderen Körperschaft nicht genehmen 
Kandidaten hindern. Soweit sich eine Mehrheit von 
sechs Stimmen für drei Kandidaten nicht ergibt, wird 
das Wahlgeschäft von Anfang an wiederholt: die 
Bürgerschaft teilt sich wieder durch das Los in fünf 
Abteilungen, diese wählen ihren Wahlmann und so viel 
Kandidaten, wie noch zu wählen sind, und so fort, 
bis drei Kandidaten die erforderliche Mehrheit der 
Wahlmännerstimmen erhalten. 
Im dritten Abschnitt wählt die Bürger- 
schaft in geheimer Abstimmung mit absoluter 
Stimmenmehrheit einen der drei Vorgeschlagenen zum 
Mitglied des Senates. 
Diese Vorschriften laufen also darauf hinaus, daß 
der Senat bei der Wahl ein Veto hat, indem er durch 
seine Wahlmänner verhindern kann, daß ein ihm nicht 
genehmer Kandidat der Bürgerschaft auf den Wahl- 
aufsatz kommt, während die Bürgerschaft durch die 
Vorwahl der Kandidaten und die definitive Auswahl 
von der Vorschlagsliste den positiven Ausschlag gibt, 
wobei allerdings der Wille ihrer Mehrheit infolge der
	        
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