Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

26 Zweites Kapitel. Die Organe des Staates. 
Der Bürgermeister ist nicht Staatsoberhaupt; er hat 
keine selbständigen Rechte als Staatsorgan. Als 
Präsident des Senats ist er primus inter pares; er 
vertritt den Senat nach außen und damit auch den 
Staat und leitet die Geschäfte des Senats. Eingaben 
an den Senat gelangen zunächst an ihn, 
II. Die Geschäftsbehandlung im Senat 
wird im Rahmen der wenigen gesetzlichen Be- 
stimmungen durch seine von ihm aufgestellte Geschäfts- 
ordnung geregelt. Die Geschäfte werden teils im 
Plenum, teils in Ausschüssen erledigt. Dem Plenum 
vorbehalten sind die Beschlüsse in Gesetzgebungs- 
und allgemeinen Regierungsangelegenheiten, die nicht 
in den Geschäftskreis einer besonderen Behörde fallen. 
Für die einzelnen Geschäftszweige sind teils 
Ausschüsse aus mehreren Senatsmitgliedern — Senats- 
kommissionen — gebildet, teils sind einzelne 
Senatoren als Senatskommissare mit der Ver- 
waltung beauftragt. 
Als Hilfskräfte sind dem Senat — zurzeit 4 — 
Senatssekretäre beigegeben, von denen einer 
zugleich Archivar ist. Ihnen liegt die Protokollführung 
im Senat ob und kann diese auch in den Deputationen 
übertragen werden. Eine geschäftliche Vertretung 
der Senatsmitglieder durch sie ist grundsätzlich nicht 
zulässig; auch besitzen sie weder im Senat noch in 
den Ausschüssen Stimmrecht. 
Eingaben an den Senat — nicht dienstlicher 
Art — sind stempelpflichtig; für Senatsbeschlüsse 
werden Gebühren erhoben gemäß Bekanntmachung 
vom 14. September 1904. 
$ 11. Rechtsstellung der Senatsmitglieder 
(Verf. 88 24—29; Senatsgesetz 88 19—29). 
Ebenso wie der Senat nehmen auch seine Mit- 
glieder eine besondere Stellung ein, Ihrer Rechts-
	        
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