28 Zweites Kapitel. Die Organe des Staates,
Senatsmitglieder für ihre Amtsführung besteht nicht;
sie würde auch mit der Stellung des Senats und der
LebenslänglichkeitdesSenatorenamtes unvereinbar seın.
Wohl aber sind sie disziplinarisch verantwortlich:
bei beharrlicher Pflichtverletzung, Verletzung des Amts-
geheimnisses oder unwürdigem Benehmen kann ein
Senatsmitglied zum Austritt aus dem Senat genötigt
werden. Das Disziplinarverfahren in solchem Falle soll
sich nach den Vorschriften des Beamtengesetzes richten.
Andere Disziplinarstrafen außer der Nötigung zum
Austritt aus dem Senat kennt die Verfassung nicht.
Eine Beschränkung der Senatsmitglieder liegt
darin, daß sie ihren Wohnsitz in der Stadt Bremen
nehmen müssen, und daß die dem Gelehrtenstand
angehörenden Mitglieder kein anderweitiges Berufs-
geschäft betreiben dürfen. Herkömmlich dürfen sie
keine Orden annehmen.
B. Die Bürgerschaft.
(Verf. 88 38—55; Gesetz, die Bürgerschaft betreffend.)
& 12. Ihre Zusammensetzung.
1. Allgemeines, Mitgliederzahl.
I. Die Bürgerschaft ist die Volksvertretung,
durch welche die Bürger am Staatsleben mitwirken.
Die städtische Verfassung war ursprünglich auf die
Bürgergemeinde aufgebaut; der Rat war der von ihr
gewählte Vorstand; die Gemeinde wirkte selbst mit
bei Beratung und Entscheidung der wichtigen An-
gelegenheiten. Im Laufe der Zeit ging die demo-
kratische Basis verloren. Der Rat ergänzte sich selbst;
die unter ihm bestehenden Bürgerkonvente waren
weder eine Versammlung der Bürgergemeinde noch
ihrer gewählten Vertreter, sondern bestimmter Klassen
von Bürgern der Altstadt, die vermöge ihrer sonstigen