Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

28 Zweites Kapitel. Die Organe des Staates, 
Senatsmitglieder für ihre Amtsführung besteht nicht; 
sie würde auch mit der Stellung des Senats und der 
LebenslänglichkeitdesSenatorenamtes unvereinbar seın. 
Wohl aber sind sie disziplinarisch verantwortlich: 
bei beharrlicher Pflichtverletzung, Verletzung des Amts- 
geheimnisses oder unwürdigem Benehmen kann ein 
Senatsmitglied zum Austritt aus dem Senat genötigt 
werden. Das Disziplinarverfahren in solchem Falle soll 
sich nach den Vorschriften des Beamtengesetzes richten. 
Andere Disziplinarstrafen außer der Nötigung zum 
Austritt aus dem Senat kennt die Verfassung nicht. 
Eine Beschränkung der Senatsmitglieder liegt 
darin, daß sie ihren Wohnsitz in der Stadt Bremen 
nehmen müssen, und daß die dem Gelehrtenstand 
angehörenden Mitglieder kein anderweitiges Berufs- 
geschäft betreiben dürfen. Herkömmlich dürfen sie 
keine Orden annehmen. 
B. Die Bürgerschaft. 
(Verf. 88 38—55; Gesetz, die Bürgerschaft betreffend.) 
& 12. Ihre Zusammensetzung. 
1. Allgemeines, Mitgliederzahl. 
I. Die Bürgerschaft ist die Volksvertretung, 
durch welche die Bürger am Staatsleben mitwirken. 
Die städtische Verfassung war ursprünglich auf die 
Bürgergemeinde aufgebaut; der Rat war der von ihr 
gewählte Vorstand; die Gemeinde wirkte selbst mit 
bei Beratung und Entscheidung der wichtigen An- 
gelegenheiten. Im Laufe der Zeit ging die demo- 
kratische Basis verloren. Der Rat ergänzte sich selbst; 
die unter ihm bestehenden Bürgerkonvente waren 
weder eine Versammlung der Bürgergemeinde noch 
ihrer gewählten Vertreter, sondern bestimmter Klassen 
von Bürgern der Altstadt, die vermöge ihrer sonstigen
	        
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