Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

78 Zweites Kapitel. Die Organe des Stantes,. 
um auf die Tagesordnung zu gelangen, der Unter- 
stützung von mindestens 5, bei Verfassungsänderungen 
von 30 Mitgliedern. Eingaben dritter Personen an 
die Bürgerschaft gelangen nicht zur Beratung. 
Der Senat kann sich in den Verhandlungen der 
Bürgerschaft durch seine Mitglieder kommissarisch ver- 
treten lassen, auch andere Personen ihnen beiordnen. 
Auf Verlangen der Bürgerschaft ist er verpflichtet, 
bei Beratung eines Gegenstandes vertreten zu sein. 
Die Bürgerschaft ist beschlußfähig bei An- 
wesenheit von mindestens 50 Mitgliedern; bei dring- 
lichen Angelegenheiten kann nach vorheriger Anzeive 
auch eine geringere Zahl gültige Beschlüsse fassen 
(Verf. 5 50). Die Abstimmung geschieht in der 
Regel durch Aufstehen und Sitzenbleiben; wenn das 
Resultat zweifelhaft. ist oder 30 Mitglieder vorher 
darauf antragen, durch Namensaufruf, Die Mehrheit 
der Stimmen gibt den Ausschlag. 
Die Ausschüsse der Bürgerschaft werden als 
Kommissionen bezeichnet und als solche von den 
Deputationen, den gemeinschaftlichen Aus- 
schüssen von Senat und Bürgerschaft, unterschieden 
Ihre Verhandlungen sind nicht öffentlich. | 
Für die Zusammensetzung beider Arten von Ans- 
schissen — Deputationen und Kommissionen _ 
wie auch des Bürgeramts wesentlich ist, daß die 
Wahlen ihrer Mitglieder nicht von der Bürgerschaft 
im ganzen, sondern von den Vertretern nach den 
Wahlklassen, von denen sie gewählt sind, getrennt 
vorgenommen werden, indem die Vertreter jeder Klasse 
oder auch einzelner Klassen zusammen eine bestimmte 
Zahl von Mitgliedern in die Ausschüsse wählen (Bürger- 
schaftsges. & 17, Deputationsges. $ 6). So wirkt die 
Einteilung der Wahlklassen auch in der Bürgerschaft 
noch fort und kommt in der Zusammensetzung der 
Deputationen wieder zum Ausdruck.
	        
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