Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

49 Zweites Kapitel. Die Organe des Staates. 
Unter den Deputationen sind zwei wesentlich ver- 
schiedene Arten zu unterscheiden: beratende Depu- 
tationen und verwaltende Deputationen. 
1. Die beratenden Deputationen (im 
Gesetz auch als „begutachtende“ bezeichnet) sind 
lediglich parlamentarische Ausschüsse, bestehend aus 
Mitgliedern beider Kammern, mit der Aufgabe, die 
Arbeiten für das Plenum vorzubereiten und die gegen- 
seitige Verständigung zu fördern. Ihre Beschlüsse 
haben nur die Bedeutung eines Gutachtens. Die 
definitive Beschlußfassung liegt bei Senat und Bürger- 
schaft. 
2%. Die verwaltenden Deputationen dagegen 
sind Behörden, welche die laufenden Verwaltungs- 
geschäfte des gemeinschaftlichen Wirkungskreises yon 
Senat und Bürgerschaft an ihrer Stelle selbständ: 
besorgen. Sie fassen sachlich maßgebende Beschlüsse. 
Diese verwaltenden Deputationen geben dem 
bremischen Staatswesen das charakteristische Gepräge 
An der Spitze jedes gemeinschaftlichen Ver- 
waltungszweiges steht eine Deputation; das Depu- 
tationsgesetz (8 54) zählt zurzeit neben der besonders 
aufgeführten Finanzdeputation 23 ständige verwaltende 
Deputationen auf. In ihnen hat sich die altüberlieferte 
hansestädtische Mitarbeit der Bürger am Staatsleben 
erhalten (s. 8 3 a. E.; S 33). 
Auch in Hamburg und Lübeck bestehen ähnliche 
verwaltende Deputationen, aus Denatsmiteliedern und 
Bürgern zusammengesetzt. Bremische Besonderheit 
ist, daß sie Ausschüsse von Senat und Bürger- 
schaft sind, gewissermaßen an ihrer Stelle verwalten, 
und als bürgerliche Deputierte daher nur Bürger- 
schaftsmitglieder darin mitwirken können. Rechtliche 
Folge dieser bremischen Ausgestaltung ist, daß sich 
die Gleichstellung von Senat und Bürgerschaft in den
	        
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