Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

44 Zweites Kapitel. Die Organe des Staates. 
Sitzungen, die von dem Vorsitzer anberaumt 
werden, wozu er auf Beschluß der Deputation oder 
Verlangen der Hälfte ihrer bürgerlichen Mitglieder 
verpflichtet ist. Für die Beschlußfassung in den ver- 
waltenden Deputationen besteht die Sonderbestimmung, 
daß ein Beschluß nicht zustande kommt, wenn sämt- 
liche anwesenden Mitglieder des Senats oder der 
Bürgerschaft sich in der Minderheit befinden; eine 
Überstimmung der Mitglieder der einen oder anderen 
Körperschaft soll dadurch in Konsequenz ihrer grund- 
sätzlichen Gleichstellung verhindert werden (oben S. 42). 
Bei der Verwaltung der Deputationen fällt die 
Hauptarbeit naturgemäß dem vorsitzenden Senator 
als dem berufsmäßigen und ständigen Vertreter zu: 
er besorgt die laufenden Geschäfte. Bei allen Maß. 
nahmen von größerer oder pekuniärer Bedeutung hat 
er die Zustimmung der Deputation einzuholen. Grund. 
sätzlich soll diese, nicht ihr Vorsitzer verwalten. Die 
dem Verwaltungsgebiet einer Deputation zugewiesenen 
Beamten gelten als ihr zunächst untergeordnet. Bei 
der Auswahl dieser Beamten hat die Deputation eine 
gutachtliche Mitwirkung (s. S 39). 
$ 18. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat 
und Bürgerschaft (Verf. $$ 65—67; G., betr. die 
Erledigung von Meinungsverschiedenheiten zw.S.u.B. 
v. 1. Januar 1894). | 
Auf dem weiten Gebiet ihrer gemeinsamen Wırk- 
samkeit können Meinungsverschiedenheiten zwischen 
Senat und Bürgerschaft leicht entstehen und das 
Staatsleben stören. Die gewöhnlichen Mittel zum 
Ausgleich von Verfassungskonflikten in anderen Staaten, 
Ministerwechsel und Kammerauflösung, sind hier nicht 
gegeben, auch mit der Leebenslänglichkeit des Amtes 
der Senatoren und der Gleichstellung von Senat und 
Bürgerschaft nicht vereinbar. Die demokratische
	        
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