44 Zweites Kapitel. Die Organe des Staates.
Sitzungen, die von dem Vorsitzer anberaumt
werden, wozu er auf Beschluß der Deputation oder
Verlangen der Hälfte ihrer bürgerlichen Mitglieder
verpflichtet ist. Für die Beschlußfassung in den ver-
waltenden Deputationen besteht die Sonderbestimmung,
daß ein Beschluß nicht zustande kommt, wenn sämt-
liche anwesenden Mitglieder des Senats oder der
Bürgerschaft sich in der Minderheit befinden; eine
Überstimmung der Mitglieder der einen oder anderen
Körperschaft soll dadurch in Konsequenz ihrer grund-
sätzlichen Gleichstellung verhindert werden (oben S. 42).
Bei der Verwaltung der Deputationen fällt die
Hauptarbeit naturgemäß dem vorsitzenden Senator
als dem berufsmäßigen und ständigen Vertreter zu:
er besorgt die laufenden Geschäfte. Bei allen Maß.
nahmen von größerer oder pekuniärer Bedeutung hat
er die Zustimmung der Deputation einzuholen. Grund.
sätzlich soll diese, nicht ihr Vorsitzer verwalten. Die
dem Verwaltungsgebiet einer Deputation zugewiesenen
Beamten gelten als ihr zunächst untergeordnet. Bei
der Auswahl dieser Beamten hat die Deputation eine
gutachtliche Mitwirkung (s. S 39).
$ 18. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat
und Bürgerschaft (Verf. $$ 65—67; G., betr. die
Erledigung von Meinungsverschiedenheiten zw.S.u.B.
v. 1. Januar 1894). |
Auf dem weiten Gebiet ihrer gemeinsamen Wırk-
samkeit können Meinungsverschiedenheiten zwischen
Senat und Bürgerschaft leicht entstehen und das
Staatsleben stören. Die gewöhnlichen Mittel zum
Ausgleich von Verfassungskonflikten in anderen Staaten,
Ministerwechsel und Kammerauflösung, sind hier nicht
gegeben, auch mit der Leebenslänglichkeit des Amtes
der Senatoren und der Gleichstellung von Senat und
Bürgerschaft nicht vereinbar. Die demokratische