Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

48 Zweites Kapitel. Die Organe des Staates. 
Mitglieder der Bremischen Börse macht den Kauf- 
mannskonvent zu dem Organ der die Börse besuchenden 
Großkaufleute und Großindustriellen. Auch letztere 
gehören unter obigen Voraussetzungen zum Kaufmanns- 
konvent, da auch sie Kaufleute im Sinne des Handels- 
gesetzbuches sind, sofern ihr Geschäftsbetrieb über 
den Umfang des Handwerks hinausgeht (s. auch 
$ 21 a. E.). Der Kaufmannskonvent berät über An- 
gelegenheiten von Handel und Schiffahrt und nimmt 
die Berichte der Handelskammer entgegen; er kann 
seine Mitglieder zu Geldbeiträgen für Handelszwecke 
verpflichten. 
Die Handelskammer besteht aus 24 vom 
Kaufmannskonvent aus seiner Mitte gewählten Mit- 
gliedern, die nicht dem Senat angehören dürfen, Am 
Ende jeden Jahres werden mindestens zwei neue Mit- 
glieder gewählt; die Ausscheidenden sind nicht sofort 
wieder wählbar. 
Die Handelskammer ist der Vorstand der Kauf. 
mannschaft und vermögensrechtlich Nachfolgerin des 
„Collegii Seniorum“, Eigentümerin des Schüttings und 
der Börse. Sie hat die oben bezeichneten allgemeinen 
Aufgaben der Berufskammern. Im Einverständnis mit 
der Handelskammer und nach Anhören des Kaufmanns- 
konventes kann der Senat Regulative für den Handels- 
und Schiffahrtsbetrieb und die dazu gehörenden Hilfs- 
geschäfte erlassen. An der Verwaltung des Staates 
nimmt sie teil, indem sie ihre Mitglieder in bestimmte 
Behörden für Handels- und Schiffahrtsangelegenheiten, 
so in die Behörde für die Seefahrtschule, für das 
Lotsenwesen, für das Auswandererwesen deputiert. 
Mitglieder der Handelskammer bilden ferner mit 
Senatsmitgliedern zu gemeinsamer Beratung in ein- 
schlägigen Angelegenheiten die „Behörde für Handels- 
und Schiffahrtsangelegenheiten“. 
Als sachverständigen Beirat für Angelegenheiten
	        
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