8 22. Die Kammer für Landwirtschaft 1
rühren die Interessen des Handels- wıdı auch des
Gewerbestandes. Das Gesetz trägt dem fechnung,
indem es bei Angelegenheiten, welche beide Kreise
berühren, . gemeinsame Beratungen beider Kammern
vorsieht. Ein Kompetenzstreit, der aus Anlaß der
Schaffung des Industriebeirates durch die Handels-
kammer zwischen beiden Kammern entstand und der
sich durch die Stellungnahme des Senats für den
Standpunkt der Handelskammer und der Bürgerschaft
für den der Gewerbekammer zu einem Verfassungs-
konfllikt entwickelt hatte, wurde im Jahre 1906 im
Vermittlungswege beigelegt, indem Senat und Bürger-
schaft anerkannten, daß Handels- und Gewerbekammer
beide zur Vertretung der Großindustrie zuständig. seien,
erstere nach der Seite ihrer Handels- , letztere für
ihre gewerblichen Interessen. |
& 22. Die Kammer für Landwirtschaft (G., die
K. f. Landwirtschaft betr., v. 1. Januar 1894).
Die Kammer für Landwirtschaft besteht aus
20 praktischen Landwirten, gewählt von und aus allen
im Bremischen Staat wohnenden Personen, welche
die zur Wahl in die Bürgerschaft erfor derlichen Eigen-
schaften besitzen und wenigstens 3 ha Land im
Bremischen Staat selbst bewirtschaften; bei Pächtern
muß der Pachtvertrag auf mindestens 3 Jahre oe-
schlossen sein. Die Wahlen erfolgen in fünf Bezirken,
so daß jeder Bezirk vier Vertreter wählt. Alle 3J ahro
scheidet die Hälfte der Mitglieder aus. Auch sie
hat die allgemeinen Aufgaben der Berufsvertretungen.
Ein größerer Vertretungskörper gleich den Konventen
der Kaufmannschaft und der Gewerbetreibenden fehlt
hier; einen Ersatz bietet die Bestimmung, daß die
Kammer die wahlberechtigten Landwirte der einzelnen
Bezirke zur Beratung über Berufsangelegenheiten ver-
sammeln kann.
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