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Senats; der Erlaß der Dienstanweisungen für diese u. a,
Die. Justizverwaltungskommission besteht aus sechs
Mitgliedern und vier Stellvertretern, die je zur Hälfte
aus Senat und Richterkollegium gewählt werden. Bei
Abstimmungen und Wahlen muß auf Verlangen eines
Mitgliedes die Zahl der Senatoren und Richter eine
gleiche sein.
3. Das Richterkollegium, bestehend aus
sämtlichen ständigen Richtern am Landgericht und
an den beiden Amtsgerichten, wählt den Präsidenten
und die Direktoren des Landgerichts; der Senat hat
die Wahl zu bestätigen. Ferner wählt es die richter-
lichen Wahlmänner für die Richterwahl, die richter-
lichen Mitglieder der Justizverwaltungskommission,
der Disziplinarkammer, des Disziplinarhofes und den
Voruntersuchungsbeamten im Disziplinarverfahren.
S 27. Die Organisation der Gerichte
(G. v. 17. Mai 1879, III. Titel).
I. Die Verfassung der ordentlichen Gerichte
ist durch Reichsgesetze geregelt. Mit Ausnahme des
Reichsgerichts ist die Einrichtung der Gerichte den
Bundesstaaten überlassen. Bremen hat mit den beiden
anderen Hansestädten das gemeinsame Hanseatische
Oberlandesgericht in Hamburg, ferner ein Landgericht
und zwei Amtsgerichte.
1. DasHanseatische Oberlandesgericht,
errichtet durch Vertrag vom 80. Juni 1878, jetzt
Vertrag vom 22. Mai 1908, zuständig für die drei
freien Städte und: das oldenburgische Fürstentum
Lübeck, ‚hat seinen Sitz in Hamburg. Die Justiz-
verwaltung und Oberaufsicht wird von den Senaten
der. drei . Hansestädte gemeinsam ausgeübt; den
Geschäftsverkehr besorgt der Hamburger Senat. Die
Einnahmen und Ausgaben gehen durch die Hamburgische
Staatskasse. Hamburg sorgt für Beschaffung und Ein-