& 28. Die Gerichtspersonen. 63
Die Rechte und Pflichten der Richter entsprechen
vorbehaltlich der erwähnten Besonderheiten ihrer
Stellung denen der anderen Beamten (s. 5 40 ff.).
Disziplinargericht erster und letzter Instanz ist für
sie das Oberlandesgericht; Ordnungsstrafen kann der
Präsident des Landgerichts erteilen. Die Titel
„Amtsrichter“ und „Landrichter“ sind nicht ein-
geführt; die offizielle Bezeichnung der Richter am Land-
gericht wie an den Amtsgerichten ist unterschiedslos
„Richter“.
2. Die Staatsanwälte werden vom Senat
nach gutachtlicher Äußerung der Justizverwaltungs-
kommission ernannt. Sie sind nicht richterliche
Beamte und unterstehen in Ausübung ihrer Tätigkeit
der Justizkommission des Senats. Der Oberstaats-
anwalt am Hanseatischen Oberlandesgericht wird von
dem Hamburger Senat gewählt.
8. Die unteren Gerichtsbeamten werden von der
Justizverwaltungskommission gewählt und vom Senat
ernannt. Die Gerichtsschreiber müssen eine Prüfung
für den unteren Gerichtsdienst ablegen (G. v. 17. Mai
1879 8 89. u. v. 22. Februar 1891; dort auch über
Befähigung und Prüfung der Gerichtsvollzieher).
4. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
kann reichsgesetzlich beim Vorliegen der Befähigung
zum Richteramt nur aus besonderen Gründen ver-
weigert werden (Freiheit der Advokatur). Sie erfolst
für die bremischen Gerichte — einschließlich des
Hanseatischen Oberlandesgerichts — durch den Senat.
Über die Gebühren bestimmt die reichsrechtliche
Gebührenordnung; landesrechtliche Gebührenbestim-
mungen im G. v. 31. Dezember 1899.
5. Das Notariatswesen ist landesrechtlich ge-
ordnet; für Bremen in der Notariatsverordnung vom
18. Juli 1899, 4. Abschnitt des Gesetzes, betreffend
die Ausführung des Reichsgesetzes über die Angelegen-