Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

& 28. Die Gerichtspersonen. 63 
Die Rechte und Pflichten der Richter entsprechen 
vorbehaltlich der erwähnten Besonderheiten ihrer 
Stellung denen der anderen Beamten (s. 5 40 ff.). 
Disziplinargericht erster und letzter Instanz ist für 
sie das Oberlandesgericht; Ordnungsstrafen kann der 
Präsident des Landgerichts erteilen. Die Titel 
„Amtsrichter“ und „Landrichter“ sind nicht ein- 
geführt; die offizielle Bezeichnung der Richter am Land- 
gericht wie an den Amtsgerichten ist unterschiedslos 
„Richter“. 
2. Die Staatsanwälte werden vom Senat 
nach gutachtlicher Äußerung der Justizverwaltungs- 
kommission ernannt. Sie sind nicht richterliche 
Beamte und unterstehen in Ausübung ihrer Tätigkeit 
der Justizkommission des Senats. Der Oberstaats- 
anwalt am Hanseatischen Oberlandesgericht wird von 
dem Hamburger Senat gewählt. 
8. Die unteren Gerichtsbeamten werden von der 
Justizverwaltungskommission gewählt und vom Senat 
ernannt. Die Gerichtsschreiber müssen eine Prüfung 
für den unteren Gerichtsdienst ablegen (G. v. 17. Mai 
1879 8 89. u. v. 22. Februar 1891; dort auch über 
Befähigung und Prüfung der Gerichtsvollzieher). 
4. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 
kann reichsgesetzlich beim Vorliegen der Befähigung 
zum Richteramt nur aus besonderen Gründen ver- 
weigert werden (Freiheit der Advokatur). Sie erfolst 
für die bremischen Gerichte — einschließlich des 
Hanseatischen Oberlandesgerichts — durch den Senat. 
Über die Gebühren bestimmt die reichsrechtliche 
Gebührenordnung; landesrechtliche Gebührenbestim- 
mungen im G. v. 31. Dezember 1899. 
5. Das Notariatswesen ist landesrechtlich ge- 
ordnet; für Bremen in der Notariatsverordnung vom 
18. Juli 1899, 4. Abschnitt des Gesetzes, betreffend 
die Ausführung des Reichsgesetzes über die Angelegen-
	        
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