Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

$ 29. Die Schranken der Verwaltung im Rechtsstaat. 65 
Der Gesetzgebung war kein bestimmtes Gebiet vor- 
behalten; die allgemeine Wohlfahrt war genügende Be- 
gründung für ihr Eingreifen: ihre Schranken bildeten 
unbestimmte „wohlerworbene Rechte“ der Einzelnen 
und Korporationen und die wechselnden Einflüsse der 
allgemeinen Meinung und politischen Lage. Im 19. Jahr- 
hundert gelangten die Anschauungen vom Rechtsstaat, 
in dem alle öffentliche Gewalt im Gesetz ihre Grund- 
lage und Schranke hat, zur Geltung, die dann durch die 
Verfassung zu Grundlagen der geltenden Staatsordnung 
wurden. 
Von der Verwaltung wurde das Gebiet der Justiz 
abgesondert und den Gerichten übertragen. Die Gerichte 
wurden unabhängig gestellt, vor jedem Eingriff der 
Verwaltung geschützt; die Grenzen von Justiz 
und Verwaltung wurden im einzelnen festgestellt 
unten $ 31). Auf dem ihr verbliebenen Gebiet ist die 
Verwaltung an das Gesetz gebunden; die Behörden 
können es nicht aufheben oder ändern, dürfen nicht 
dagegen verstoßen. 
Der Rechtsstaat erkennt ferner eine Freiheits- 
sphäre der Einzelnen gegenüber dem Staat an, in 
die nur das Gesetz eingreifen darf. Eingriffe der Ver- 
waltungsbehörden in die Freiheit der Person, in das 
Eigentum bedürfen der gesetzlichen Grundlage. Die 
Verfassungen bezeichnen mit der herkömmlichen Auf- 
zählung der Grundrechte die Grenzen jener Freiheits- 
sphäre gegenüber der Verwaltung (oben $5). Die Grund- 
sätze der Freiheit der Person, der Unverletzlichkeit des 
Eigentums, der Wohnung, der Vereins- und Versamm- 
lungsfreiheit bedeuten, daß die Verwaltungsbehörden 
Eingriffe durch Verhaftung der Person, Entziehung oder 
Beschränkung des Eigentums, Auflösungen von Ver- 
einen oder Versammlungen nicht vornehmen dürfen, 
es sei denn, daß ein Gesetz sie dazu ermächtigt. Das 
Ideal des Rechtsstaates geht dahin, dabei die Bindung 
Bollmann, Bremen, Ö
	        
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