70 Viertes Kapitel. Grundsätze der Verwaltung.
der Person, der gesetzlichen Grundlage. In der Regel
bestimmen die Gesetze detailliert die Fälle und Formen
der Gewaltanwendung, so daß die Organe der Ver-
waltung auf die Vollziehung beschränkt sind. In be-
stimmtem Umfang aber ist den Behörden eine allgemeine
Ermächtigung erteilt, im Einzelfall Befehle zu erteilen
und ihre Durchführung zu erzwingen (oben $ 29).
Nach Bremischem Verwaltungsrecht ($ 96 des G. v.
25. Juni 1879) können kraft weitgehender Generalklausel
die Verwaltungsbehörden, „soweit ihre amtliche Wirk-
samkeit im öffentlichen Interesse es erfordert“, einzelne
durch schriftliche Befehle unter Androhung von Geld-
strafen zu Handlungen oder Unterlassungen anhalten.
Diese sogenannten Verwaltungsbefehle kommen
vor allem zur Anwendung als Polizeibefehle, da
die amtliche Wirksamkeit der. Polizei allgemein dahin
geht, Störungen und "Gefährdungen der öffentlichen
Ordnung zu verhindern. Der Befehl kann auf Eır-
zwingung eines schon in einem Gesetz enthaltenen
Gebotes oder Verbotes gerichtet sein, z. B. auf Nieder-
legung eines verbotswidrigen Bauwerks, auf Herausgabe
eines rechtswidrig vorenthaltenen Kindes; er kann aber
auch eine Norm selbst aufstellen, z. B. ein Polizeibefehl
auf Trennung in wilder Ehe Lebender, sofern nur die
amtliche Wirksamkeit der Behörde im öffentlichen
Interesse das Gebot erfordert.
Als Zwangsmittel dienen: 1. Androhung von
Geldstrafe, die im Unvermögensfall von den Polizei-
behörden in Haftstrafe bis zu 14 Tagen umgewandelt
werden kann, und im Fall der Nichtbefolgung des Befehls
durch weitere Verfügung festgesetzt wird. Ein Höchst-
betrag der Geldstrafe ist im Gesetz nicht fixiert (in
Spezialgesetzen: Gemeindevorsteher bis 30 Mk., Deich-
hauptmann bis 60 Mk.). Die Strafe ist Exekutivstrafe,
Zwangsmittel, und kann daher immer von neuem an-
gedroht und festgesetzt werden, bis dem Befehl Genüge