Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

72  Fünftes Kapitel. Organisation der Verwaltung. 
Fünftes Kapitel. 
Organisation der Verwaltung. 
833. I Übersicht. 
Der Großstaat ist für die Zwecke der Verwaltung in 
größere und kleinere Bezirke — Provinzen, Regierungs- 
bezirke, Kreise, Gemeinden -— eingeteilt. Der räum- 
lichen Einteilung entspricht die Gliederung der Be- 
hörden in Zentralbehörden, Mittel- und untere Behörden, 
die einen den anderen untergeordnet. Die Staats- 
verwaltung ist zentralistisch geordnet mit ein- 
heitlicher Spitze im Ministerium. 
Aber keineswegs alle Verwaltungsaufgaben werden 
in unmittelbarer Staatsverwaltung erledigt. 
Zu ihr tritt ergänzend hinzu die mittelbare der 
Kommunalverbände: räumlich abgegrenzte Teile 
des Staatsgebietes — Gemeinden oder größere Ver- 
bände (Kreise u. a.) — sind genossenschaftlich organisiert 
zur selbständigen Erledigung lokaler Verwaltungsauf- 
gaben unter staatlicher Aufsicht. Sie sollen die Ver- 
waltung den lokalen Bedürfnissen des Verbandes an- 
passen und mit seinen Mitteln unter Mitwirkung der 
Verbandszugehörigen führen. In ihrer Organisation 
gleichen sie kleinen Staaten im Staat; auf der räum- 
lichen Grundlage ihres Gebietes und mit der persön- 
lichen ihrer Bürger üben sie durch eigene Organe 
Herrschaftsbefugnisse aus. Aber sie haben diese Be- 
fugnisse nur kraft Überlassung durch den Staat und 
üben sie unter seiner Aufsicht. Diese Aufsicht ist im 
Rechtsstaat eine gemessene; sie beschränkt sich auf 
die im Gesetz den staatlichen Behörden übertragenen 
Befugnisse. Innerhalb der gesetzlichen Grenzen, deren 
engere oder weitere Fassung freilich in der Hand des
	        
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