Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

2 $ 1. Geschichtliche Grundlagen. 
verfolgten Ziele bewegten sich in der Hauptsache die 
Kämpfe, welche die Bürger, auf eigene Kraft an- 
sewiesen, in der Folgezeit bis in die neueste Zeit 
hinein mit endlichem Erfolge ausgefochten haben. 
Schon im 12. und 13. Jahrhundert wußte die 
Stadt unter Benutzung der Schwierigkeiten der Erz- 
bischöfe sich weitgehende Rechte und faktische Un- 
abhängigkeit von ihnen zu sichern . Die Blütezeit des 
deutschen Städtewesens ums Jahr 1400 bedeutete 
auch für Bremen eine Blütezeit; die Stadt hatte sich 
1358 dem Hansabunde angeschlossen, dessen Er- 
innerung es gleich den Schwesterstädten Hamburg 
und Lübeck im Namen bewahrt. Weittragende 
politische Folgen brachte die Reformation mit sich, 
der sich Bremen früh — und zwar Ende des 
16. Jahrhunderts dem reformierten Bekenntnis — 
anschloß. Das Erzbistum Bremen wurde säkularisiert 
und mit den Besitzungen des Erzbischofs in der Stadt 
— dem Dom und anderen Gebäuden — im West- 
fälischen Frieden — 1648 — Schweden übertragen. 
Ein Privileg Kaiser Ferdinands III. erkannte zwar 
die Reichsunmittelbarkeit und Reichsstandschaft 
der Stadt an. Trotzdem nahm Schweden als Rechts- 
nachfolger des Erzbischofs landesherrliche Rechte 
über sie in Anspruch, und es bedurfte langer Kämpfe 
und diplomatischer Fehden zuerst mit Schweden, dann 
mit dem 1715 in den Besitz der Herzogstümer Bremen 
und Verden gekommenen Hannover (Kur Braunschweig- 
Lüneburg), bis die Stadt nach großen Opfern im 
Stader Vergleich von Hannover — 1741 — endgültig 
die Anerkennung ihrer Unabhängigkeit und der Landes- 
hoheit über das ihr verbliebene Gebiet erlangte. Um 
die gleiche Zeit hatten die seit 1623 von Oldenburg er- 
hobenen und im Westfälischen bestätigten Ansprüche auf 
den sogenannten Elsflether Zoll, eine Abgabe von 
allen die untere Weser befahrenden Schiffen, die Stadt
	        
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