Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

S 38. Begrift und Arten. 87 
und der Vermehrung seiner Aufgaben auch die Zahl der 
Beamten immer mehr wuchs, bildete sich allmählich die 
Sonderstellung der Beamten heraus entsprechend der 
modernen Auffassung, nach der der Beamte in einem 
öffentlich-rechtlichen, für beide Teile mit 
Pflichten und Rechten verknüpften Dienst- 
verhältnis zum Staat steht. Nachdem schon vor- 
her einige Materien in Spezialgesetzen behandelt waren, 
erfolgte eine zusammenfassende Regelung durch Gesetz 
vom 23. Dezember 1874, an dessen Stelle später das 
Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse 
der Beamten, vom 1. Februar 1894 getreten ist. 
Das Wort „Beamter“ hat in den verschiedenen 
Gesetzen eine verschiedene Bedeutung je nach den 
daran geknüpften Rechtsfolgen. Im weiteren Sinn be- 
zeichnet es jeden, der einen Kreis amtlicher Geschäfte 
zu besorgen hat, damit also auch im Ehrenamt 
tätige Personen, so in Reichsgesetzen, welche die 
Haftung der Beamten oder des Staates für die Beamten 
regeln. Im engeren Sinn beschränkt es sich auf fest an- 
gestellte Berufsbeamte. Unterschieden wird zwischen 
unmittelbaren, direkt beim Staat angestellten Be- 
amten, und mittelbaren, die, bei einer dem Staat 
untergeordneten öffentlichen Körperschaft angestellt, 
an staatlichen Aufgaben mitwirken. Im Sinne des 
Bremischen Beamtengesetzes ist Beamter, wer im 
Dienste des Staates oder der Stadt Bremen 
oder einer vom Staat oder von der Stadt verwalteten 
Anstalt ein ständiges Amt bekleidet. Nur für 
diese gelten die Bestimmungen des Beamtengesetzes. 
Darunter fallen also nicht die als Hilfsarbeiter je nach 
Bedarf auf Kündigung angestellten Personen, da sie 
kein ständiges Amt bekleiden, ferner nicht die 
Kommunalbeamten der Stadt- und Landgemeinden und 
die Geistlichen der Kirchengemeinden. Auf die Mit 
glieder des Senats findet das Beamtengesetz keine An-
	        
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