Full text: Die Ausweisung fremder Staatsangehörigen vom völkerrechtlichen und staatsrechtlichen Standpunkte.

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Daß ein Staat über das Maß dessen, wozu er völkerrechtlich ge- 
nöthigt ist, sein Gebiet den Fremden öffnet und ihnen ein Recht auf 
Aufenthalt gewährt, bildet die verschwindende Ausnahme. Nur im englisch- 
amerikanischen Rechte, soweit nicht gesetzliche Ausnahmen bestehen, und 
im belgischen Rechte hinsichtlich der nicht ausweisbaren Fremden zeigen 
sich Ansätze nach dieser Richtung. Im Uebrigen nimmt jeder Staat das 
Recht für sich in Anspruch, aus den mannigfachsten Gründen, besonders 
von dem Gesichtspunkte der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, einzelne 
Fremde von seinem Gebiete auszuschließen, indem er entweder von vorn 
herein den Eintritt versagt oder den im Lande sich bereits aufhaltenden 
Fremden ausweist. Die nach den allgemeinen völkerrechtlichen Grund- 
sätzen noch vorhandene Lücke über die Grenzen des Ausweisungsrechtes 
erscheint dabei gleichfalls ausgefüllt. Es bleibt völkerrechtlich zulässige 
Ausschließung einzelner Fremden und nicht ein Abschluß gegen Angehörige 
eines fremden Staates überhaupt, wenn bestimmte Arten von Fremden 
allgemein ausgeschlossen werden. In dieser Beziehung hat namentlich 
die völkerrechtlich unangefochten gebliebene amerikanische Praxis das nach 
den allgemeinen Grundsätzen zweifelhafte Gebiet näher abgegrenzt. Was 
aber von der Zurückweisung Fremder gilt, muß auch auf die Ausweisung 
Anwendung finden. Denn beide fallen zusammen in dem gemeinsamen 
Begriffe des Abschlusses des Gebietes gegen fremde Staatsangehörige. 
Die Thatsache, daß auf Grund des Ausweisungsrechtes auch ganze Klassen 
von Fremden vertrieben werden können, findet daher nothwendig auch 
völkerrechtliche Anerkennung. 
III. 
Nach Art. 4 Nr. 1 der Reichsverfassung unterliegt der Beaufsichtigung 
seitens des Reiches und seiner Gesetzgebung u. A. die Fremdenpolizei 
Was man sich beim Erlasse dieser Bestimmung in den verschiedenen 
Kreisen der gesetzgebenden Faktoren gedacht hat, erscheint jetzt von unter- 
geordneter Bedeutung. Maßgebend ist vielmehr nur, was der Gesetzgeber 
zum Ausdruck gebracht hat. Hiernach unterliegt aber die Fremdenpolizei 
in vollem Umfange und damit auch das Ausweisungswesen der Zuständig- 
keit des Reiches. 
Das Reich hat jedoch hier wie auf den anderen Gebieten von seiner 
Befugniß nicht in vollem Umfange Gebrauch gemacht. 
Gesetzlich geregelt ist von Reichswegen die Zulässigkeit von Aus 
V 
9) Uebereinstimmend v. Martitz a. a. O. Bd. 1, S. 19 N. 2 im Anschlusse an 
die preußische Praxis hinsichtlich der polnisch-jüdischen Ueberläufer.
	        
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