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Der Staat ist kraft seiner Souveränetät der unbeschränkte Herrscher
seines Gebietes. Er braucht daher Fremde in seinem Gebiete überhaupt
nicht zu dulden. Das erscheint als die natürliche Folge der Gebietshoheit.
In der That haben auf diesem Standpunkte bis in die neuere Zeit die
hinterasiatischen Staaten gestanden, ehe sie sich den Grundsätzen des
europäischen Völkerrechts unterwarfen, und auch, als sie an dem Grund-
satze der Fremdenausschließung starr festzuhalten aufhörten, ließen sie die
Fremden wenigstens nur an bestimmten Plätzen unbehindert zu.
Die engen, von Jahr zu Jahr zunehmenden wirthschaftlichen Be-
ziehungen, in denen die Bewohner der modernen Kulturwelt zu einander
stehen, bringen es aber mit sich, daß sich fortgesetzt zahlreiche Angehörige
des einen Staates im Gebiete des anderen aufhalten, um dort die
mannigfachsten persönlichen Interessen zu pflegen. Diese wirthschaftlichen
Beziehungen kann thatsächlich kein Staat durch Ausschließung aller
Fremden von seinem Gebiete abschneiden, ohne sich auf das erheblichste
selbst zu schädigen.
Solche Thatsachen haben aber von jeher im Völkerrechte eine rechts-
bildende Kraft gezeigt. Was ein Staat thatsächlich nicht thun kann, das
wird ihm auch rechtlich als eine Folge des Bandes, das alle Staaten
der Völkerrechtsgemeinschaft umschlingt, verboten. Die Comitas gentium
lehnt sich gegen die unbedingte Ausschließung der Fremden vom Staats-
gebiete auf und macht daher die an sich nach dem souveränen Herrschafts-
rechte des Staates über sein Gebiet zulässige Absperrung, wie sie bis in
die neuere Zeit in Hinterasien bestand, völkerrechtswidrig. Es besteht
eine allgemeine völkerrechtliche Verpflichtung der Mitglieder der Staaten-
gemeinschaft unter einander, Fremde im allgemeinen zuzulassen. Diese
völkerrechtliche, die souveräne Gebietshoheit einschränkende Verpflichtung
wird in der gesammten völkerrechtlichen Literatur wie in der Staaten-
praxis gleichmäßig anerkannt.
Aus der Verpflichtung aller Staaten unter einander ergiebt sich
zweierlei.
Einmal darf kein Staat Fremde überhaupt von seinem Gebiete aus-
schließen. Er würde damit eine ihm gegenüber allen anderen Staaten
obliegende Verbindlichkeit verletzen.
1) Vgl. v. Martitz, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Leipzig 1888 ff.,
Bd. 1, S. 7 f., Bd. 2, S. 627 ff.; Stoerk in v. Holtzendorff's Handbuch Bd. 2
§§ 113—122, sowie Art. Fremdenpolizei im Handwörterbuch der Staatswissen-
schaften; Kayser, Art. Ausweisung ebenda; Annuaire de I’Institut de Droit Inter-
national X (1889), S. 227 ff.; XI (1892), S. 273 ff.; XII (1894), S. 184 ff.