Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

— 119 — 
Kapitel VI. Hauptgrundsätze der Staatsverwaltung. 
8 31. Der Staatsdienst. 
Solange die Landeshoheit selbst nur eine Vereinigung von 
wesentlich nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Be— 
fugnissen war, konnte auch der Dienst für den Landesherrn nur 
einen privatrechtlichen Charakter, hauptsächlich den des Dienst- 
vertrags, haben. Erst die absolute Monarchie des 17. Jahrhunderts 
hat diese privatrechtlichen Fesseln zersprengt durch den Anspruch. 
auf ein willkürliches Entlassungsrecht. In einem umfassenden 
Systeme der Prüfungen, der allmählichen Festlegung der Amts- 
pflichten und dem Übergange von der Naturalwirtschaft zur Geld- 
wirtschaft prägt sich die Verwaltungspraxis des 18. Jahrhunderts. 
aus. Auf dieser Grundlage erfolgte die erste Kodifikation des 
Beamtenrechts im preußischen ALR. von 1794 II, 10. 
Die Verfassungsurkunden enthalten vielfach einige oberste 
Grundsätze des Beamtenrechts, so die preußische Art. 86 ff., 98. 
Das ist aber nur formelles Verfassungsrecht, das seinen weiteren 
Ausbau in Verwaltungzgesetzen erfährt. Viele Einzelstaaten haben 
ihr Beamtenrecht einheitlich kodifiziert. In Preußen gilt noch 
immer das ALR. II, 10 mit zahlreichen Ergänzungen, namentlich 
den Disziplinargesetzen von 1851 und 1852. 
Der Staatsdienst besteht in einem umfassenden Pflichtver- 
hältnisse des Beamten gegenüber dem Staate, vermöge dessen der 
Beamte zu ungemessenen Diensten einer bestimmten Art verpflichtet 
ist. Alles andere ist gleichgültig, so insbesondere, ob der Beamte 
überhaupt ein Amt bekleidet, die Lebenslänglichkeit, die Berufs- 
mäßigkeit, die Besoldung. Da der Staat sich in der privatwirt- 
schaftlichen Sphäre die erforderlichen Dienste auch privatrechtlich 
verschaffen kann, ist es vielfach eine Frage des einzelnen Falles, 
ob überhaupt ein Beamtenverhältnis vorliegt. Nicht zu den Be- 
amten zählen die Hofbeamten, da sie in einem privatrechtlichen 
Dienstverhältnisse zum Landesherrn stehen. Die Militärpersonen 
andererseits unterliegen einer besonderen rechtlichen Ordnung. 
Die Beamten zerfallen in unmittelbare und mittelbare, je 
nachdem sie im Dienste des Staates oder öffentlicher Korporationen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.