Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Reichsschuldbuches durch Gesetz vom 31. Mai 1891 mit Ergänzung 
vom 6. Mai 1910 ist die Möglichkeit gegeben, durch Eintragung 
in das Schuldbuch Inhaber-Forderungen in Namen-Forderungen zu 
verwandeln. 
Die schwebende Schuld wird auf Grund des Etatsgesetzes 
eingegangen in Schatzanweisungen der Finanzverwaltung mit kurzer 
Umlaufsfrist, wenn die etatsmäßigen Einnahmen in dem Zeit- 
punkte noch nicht verfügbar sind, in dem die Ausgaben geleistet 
werden müssen. 
Für die Verwaltung besteht in Preußen nach dem Gesetze 
vom 24. Februar 1850 die Hauptverwaltung der Staatsschulden, 
die als Reichsschuldenverwaltung auch für das Reich tätig ist. 
Die Kontrolle führt die Staats= bezw. Reichsschuldenkommission, 
bestehend aus dem Präsidenten der Oberrechnungskammer und je 
drei Mitgliedern des Herrenhauses und des Abgeordnetenhauses, 
bezw. des Bundesrates und des Reichstages. 
Kap. III. Gebiet der Kirche und Schule. 
*# 42. Geschichtliche Entwicklung. 
Die Kirchengewalt des ausgehenden Mittelalters ist schran- 
kenlos, soweit die Kirche sich nicht selbst beschränkt. Auch die Rechte 
der weltlichen Obrigkeit gegenüber der Kirche erscheinen abgeleitet 
aus kirchlichen Gesetzen und Privilegien. 
Genau das umgekehrte Verhältnis stellte die Reformation in 
den protestantischen Gebieten Deutschlands her. Mag man bei 
Untersuchung des Rechtsgrundes des landesherrlichen Kirchen- 
regiments mannigfach zu verschiedenen Ergebnissen gekommen sein 
im Episkopalsysteme, Territorialsysteme und Kollegialsysteme, das 
Ergebnis stand fest: Die Landeskirche wurde dem Staate einver- 
leibt und hatte nur in ihm und durch ihn die Möglichkeit recht- 
lichen Bestehens. Der konfessionell geschlossene Territorialstaat des 
Reformationszeitalters überkam damit in der Pflege religiösen 
Lebens allerdings Aufgaben, die seiner politischen Natur fremd. 
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