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Gesuch beim Kompetenzgerichtshofe ein mit dem
Antrage auf Bestimmung der zur Entscheidung
zuständigen Behörde. |
Der Vorsitzende des Kompetenzgerichtshofes
bestimmt den Termin für die mündliche Verhand-
lung. Diese erfolgt in öffentlicher Sitzung. Die
Entscheidung ergeht, auch wenn die Parteien im
Termine nicht vertreten waren. Im übrigen finden
die reichsrechtlichen Vorschriften des G.V.G. und
der Z.P.O. über das Verfahren vor den Kollegial-
gerichten auf das Verfahren entsprechende An-
wendung. Die Verwaltungsbehörde braucht aber
als ihren Vertreter keinen Rechtsanwalt zu be-
stimmen.
Durch die Entscheidung des Kompetenzge-
richtshofes wird unanfechtbar darüber bestimmt,
ob im gegebenen Falle das Gericht oder die Ver-
waltungsbehörde zuständig ist.
Eine besondere Zuständigkeit hat der Kom-
petenzgerichtshof noch gegenüber der Verwal-
tungsrechtspflege. Er entscheidet hier gegenüber
Urteilen des Verwaltungsgerichtshofes über die
vom Vertreter des Staatsinteresses eingelegte
Nichtigkeitsbeschwerde wegen Unzuständigkeit
oder Gewaltsüberschreitung (vgl. 8 31).
Kapitel II. Einzelgebiete der Verwaltung.
I. Gebiet des Innern.
8 34. Innere Verwaltung und Polizei.
Das Wort Polizei kommt im Zeitalter der
Renaissance auf, als sich nach antikem Vorbilde
der moderne Staat entwickelte. Mit Aristoteles
verstand man unter Politia, was man als Poletzey
dem deutschen Sprachgebrauche anbequemte, die
geordnete Staatstätigkeit überhaupt, alles Wirken