Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Gesuch beim Kompetenzgerichtshofe ein mit dem 
Antrage auf Bestimmung der zur Entscheidung 
zuständigen Behörde. | 
Der Vorsitzende des Kompetenzgerichtshofes 
bestimmt den Termin für die mündliche Verhand- 
lung. Diese erfolgt in öffentlicher Sitzung. Die 
Entscheidung ergeht, auch wenn die Parteien im 
Termine nicht vertreten waren. Im übrigen finden 
die reichsrechtlichen Vorschriften des G.V.G. und 
der Z.P.O. über das Verfahren vor den Kollegial- 
gerichten auf das Verfahren entsprechende An- 
wendung. Die Verwaltungsbehörde braucht aber 
als ihren Vertreter keinen Rechtsanwalt zu be- 
stimmen. 
Durch die Entscheidung des Kompetenzge- 
richtshofes wird unanfechtbar darüber bestimmt, 
ob im gegebenen Falle das Gericht oder die Ver- 
waltungsbehörde zuständig ist. 
Eine besondere Zuständigkeit hat der Kom- 
petenzgerichtshof noch gegenüber der Verwal- 
tungsrechtspflege. Er entscheidet hier gegenüber 
Urteilen des Verwaltungsgerichtshofes über die 
vom Vertreter des Staatsinteresses eingelegte 
Nichtigkeitsbeschwerde wegen Unzuständigkeit 
oder Gewaltsüberschreitung (vgl. 8 31). 
Kapitel II. Einzelgebiete der Verwaltung. 
I. Gebiet des Innern. 
8 34. Innere Verwaltung und Polizei. 
Das Wort Polizei kommt im Zeitalter der 
Renaissance auf, als sich nach antikem Vorbilde 
der moderne Staat entwickelte. Mit Aristoteles 
verstand man unter Politia, was man als Poletzey 
dem deutschen Sprachgebrauche anbequemte, die 
geordnete Staatstätigkeit überhaupt, alles Wirken
	        
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