Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

ll. Teil. Verwaltungsrecht. 
Kapitel I. Die Verwaltungsorgane. 
I. 
824. Das Beamtenrecht. 
Solange nach den Grundsätzen des Patri- 
monialstaates die Landeshoheit selbst als ein. 
wesentlich nach privatrechtlichen Grundsätzen zu 
beurteilender Familienbesitz galt, konnte auch die 
Ausübung der landesherrlichen Rechte durch 
andere sich nur in privatrechtlichen Formen voll- 
ziehen. Das Beamtenverhältnis war daher pri- 
vates Dienstverhältnis. Erst die absolute Mon- 
archie hat, namentlich indem sıe ein willkürliches 
Entlassungsrecht gegenüber ihren Beamten in An- 
spruch nahm, die privatrechtlichen Fesseln ge- 
sprengt und damit für die Ausbildung eines 
rein öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses den 
Boden bereitet. Der anfangs nur tatsächliche Zu- 
stand der Verwaltungspraxis befestigt sich seit 
Ende des 18. und Anfang des 19. Jahrhunderts 
wieder zu einer festen Rechtsordnung. 
In Baden erfolgte die Regelung der Beamten- 
verbältnisse durch das Staatsdieneredikt vom 
30. Januar 1819, welches nach 8 24 der Ver- 
fassungsurkunde einen Teil von ihr bildete. Dies 
bezog sich jedoch nur auf die höheren, vom Groß- 
herzoge selbst angestellten Beamten. Dazu kamen 
noch die Angestellten der Zivilstaatsverwaltung, 
6°.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.