Full text: Die Legitimation einer usurpirten Staatsgewalt. Erste Abtheilung. (1)

— 22 — 
oder nur von einem andern Träger in Besitz genommenen Staats- 
gewalt gegeben. Dieses Resultat ist praktisch um so wichtiger, als 
jene Theorien thatsächlich nicht im Stande sind, Usurpationen zu 
verhüten, vielmehr, consequent durchgeführt, dieselben begünstigen. 
Ein Herrscher, der seinem Recht einen besondern göttlichen Ursprung 
zuschreibt, wird selten geneigt sein, menschliche Schranken seines 
Rechts zu respektiren 50); ein Herrscher, der für sich ein Privatrecht 
auf die Herrschaft in Anspruch nimmt, wird kaum seine staatlichen 
Pflichten vollkommen begreifen und erfüllen; eine Anerkennung des 
Satzes endlich, daß alle wohlerworbenen Rechte der Reform entzo- 
gen sind, führt zu einer Vernachlässigung der wesentlichsten Aufgabe 
des Staats. Ein solcher Mißbrauch oder Nichtgebrauch der Staats- 
gewalt wird aber mit der Zeit leicht entweder eine Revolution im Gefolge 
haben, oder den Staat so schwächen, daß er auswärtiger Eroberung 
unterliegt. Ist nun ein solcher Fall eingetreten, dann hängt es, 
den strengen Legitimisten zufolge, völlig vom Zufall oder Eigen- 
willen ab, ob der Rechtsbruch geheilt wird oder nicht; pflanzt das 
Herrschergeschlecht sich fort und enthält sich ein Mitglied desselben 
des Verzichts auf die Herrschaftt), so bleiben der Usurpator und 
seine Nachfolger, wie feste Wurzeln auch ihre Gewalt schlagen mag, 
immer illegitim, immer der Reaction des Rechts ausgesetzt 2). Und 
selbst für den Fall des Erlöschens oder Verzichts der bisherigen 
Herrscherfamilie gibt die legitimistische Theorie kein Mittel, durch 
welches der neue Herrscher legitimirt werden kann. 
§ 6. Die Theorie der unveräußerlichen Volkssouverainität. 
Unter der Theorie der unveräußerlichen Volkssouverainität 
verstehen wir die Ansicht Derjenigen, welche behaupten, in einem 
jeden Staate könne die Souverainität nur der Gesammtheit der 
Staatsbürger zustehen und daher weder gegen den Willen, noch mit 
  
50) Für die Richtigkeit dieser Behauptung zeugt namentlich die Geschichte 
der Stuarts. 
54) Die Streitfrage, ob und inwiefern der Verzicht des Vaters seine Söhne 
bindet, lassen wir hier außer Augen. 
52) Nach der legitimistischen Auffassung war z. B. das Haus Braunschweig 
auf dem Thron Großbritanniens jedenfalls bis zum Tode des Cardinals von 
Vork (anno 1800) illegitim; zweifelhaft kann es erscheinen, ob das Haus Sa- 
voyen, auf welches demnächst die Krone übergegangen wäre (jetzt würde sie dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.